B3_Ä44
AntragstellerInnen:
Nordrhein-Westfalen
Ersetze in Z. 53 „und dieses zu Gunsten der Beschäftigten auch ablehnen darf.“ durch :
“Die vorgeschlagene Gestaltung des mobilen Arbeiten kann der Betriebsrat zu Gunsten der Beschäftigten auch ablehnen.”
Dieser Änderungsantrag wurde am Freitag, 27. November 2020 um 12:41 eingetragen.