B1_Ä22
Status:
(noch) nicht behandelt
Betrifft Antragszeile 133
AntragstellerInnen:
Baden-Württemberg
Einfügen in Z. 133: “Um zudem zu gewährleisten, dass der Betriebsrat auch künftig über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen wie Hardware und Software mitentscheiden kann, soll der weite Anwendungsbereich nach dem Bundesarbeitsgericht gesetzlich festgeschrieben werden.“
Dieser Änderungsantrag wurde am Freitag, 25. November 2016 um 20:36 eingetragen.