Aufgrund der Corona-Krise sparen viele Unternehmen im September die Ausbildungsplätze ganz oder teilweise ein. Das heißt auch, dass viele junge Menschen keinen Ausbildungsplatz bekommen werden, oder dass diese sehr viel Zeit in die Suche nach einer Ausbildung stecken müssen.Gerade Jugendliche aus bildungsschwachen Familien, welche in der Schule oft keine guten Noten haben, hatten in den vergangenen Jahren schon große Probleme bei der
Ausbildungsplatzsuche.Die Pflicht von uns Jungsozialist*innen ist es, die Stimme dieser jungen
Menschen zu sein und für eine gute Ausbildung zu kämpfen, deswegen wollen wir eine
Ausbildungsplatzgarantie.Es ist nicht richtig, dass das kapitalistische Prinzip von Angebot und
Nachfrage auch die berufliche Bildung bestimmen. Die Ausbildungsplatzgarantie soll allen jungen Menschen einen Rechtsanspruch auf einen Ausbildungsplatz geben. Umgesetzt werden soll dies wie folgt: Betriebe welche nicht ausbilden, zahlen eine Strafe an den Staat, dieses Geld wird vom Staat verwendet um neue Ausbildungsplätze zu finanzieren.
Während die Berufsschulen in den letzten Monaten geschlossen waren, haben viele von ihnen den Azubis einen Online Unterricht zur Verfügung gestellt. Leider mussten viele Auszubildende aber zur gleichen Zeit arbeiten und wurden von Ihrem*r Arbeitgeber*in nicht freigestellt.Somit werden diese Auszubildenden in den nächsten Monaten große Schwierigkeiten haben bei dem erhöhten Tempo, welches nun in der Berufsschule gefahren wird, die Unterrichtsinhalte zu verstehen.Zukünftig muss die Freistellungspflicht nicht nur für den Präsenzunterricht an den Berufsschulen gelten, sondern auch für Online Angebote und Konferenzen.
Azubis können nur unter ganz bestimmten Umständen in Kurzarbeit geschickt werden. Die Ausbildung muss weitergeführt werden, bis alle finanziellen Mittel ausgeschöpft sind. Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurden trotz allem viele Auszubildenden in Kurzarbeit geschickt, weil es für viele Unternehmen ausweglos war.Nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen können auch Auszubildende Kurzarbeiter*innengeld bekommen.Auszubildende mit einer geringen Ausbildungsvergütung, welche mit vollem Gehalt/ Lohn bereits Probleme hatten selbstständig zu leben, werden nun nicht wissen wie es weiter gehen soll.Es ist wichtig, dass Azubis auch nach 6 Wochen bzw. 30 Arbeitstagen Arbeitsausfall ihr volles Gehalt / ihren vollen Lohn erhalten denn nur so können sie weitestgehend selbstständig bleiben.
Wir leben im Zeitalter der Digitalisierung, leider ist im Bereich der Ausbildung dort noch Luft nach oben. Bei vielen Betrieben und Berufsschulen ist die Digitalisierung noch nicht angekommen. Dies zeigt sich in der Covid-19 Krise besonders, viele Auszubildende können bei Videokonferenzen nicht teilnehmen, weil den Betrieben die dazu nötige Ausstattung fehlt. Andere Azubis bekommen dieses Angebot erst gar nicht, da es den Berufsschullehrer*innen an den benötigten Qualifikationen fehlt.Selbst bei dem Austausch der Unterrichtsmaterialien kommt es oft zu Schwierigkeiten und die Azubis bekommen diese nicht rechtzeitig oder gar nicht.Doch auch vor der Krise war die fehlende Digitalisierung in vielen Berufsschulen ein Thema, so wird vor allem von älteren Lehrer*innen bis heute lieber mit einem Tageslichtprojektor gearbeitet als mit Beamer und Office Programmen.Deshalb sollen Berufsschullehrer*innen in Zukunft mehr Schulungen durchlaufen, welche ihnen Mobiles Arbeiten und digitale Fähigkeiten beibringen. So können auch nach der Krise digitale Lernprogramme beispielsweise für schwächere Schüler*innen entworfen werden. Betriebe sollen mehr Geld in die Digitalisierung der Ausbildungswerkstätten stecken, nur so können die nächsten Fachkräfte zukunftsgerecht ausgebildet werden.
Selbstbestimmtes mobiles Arbeiten
Durch die Corona-bedingten Gegebenheiten erledigten viele Beschäftigte ihre Tätigkeiten mobil. Aus diesem Grund kamen wieder Diskussionen über das sogenannte Homeoffice auf und Hubertus Heil brachte das Recht auf Homeoffice in den Mittelpunkt der Gespräche.
Auch wir begrüßen den Vorstoß, ein Recht auf Homeoffice gesetzlich zu verfestigen, allerdings nur unter klaren Regeln zum Schutz der Beschäftigten. Wird ein solches Recht beschlossen, muss es mit einem Wahlrecht und dem Recht auf einen Arbeitsplatz im Betrieb einhergehen. So können Arbeitnehmer*innen, wenn sie das wollen, einerseits die Vorteile des mobilen Arbeitens nutzen, das zu mehr Arbeitszeit- und Arbeitssouveränität führen kann. Andererseits wird verhindert, dass das Recht auf selbstbestimmtes mobiles Arbeiten zur Pflicht wird oder zu ständigem Arbeiten im sogenannten Homeoffice führt. Arbeitnehmer*innen, denen die Möglichkeiten fehlen, einen Arbeitsplatz zu Hause einzurichten oder die in den betrieblichen Räumen besser arbeiten können, müssen einer ständigen Verlagerung ihres Arbeitsplatzes ins sogenannte Homeoffice absagen können – sofern es nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes wie beispielsweise in der aktuellen Pandemie notwendig ist.
Ebenso wichtig ist das Recht auf Nichterreichbarkeit um einer Entgrenzung von Arbeits- und
Freizeit entgegenwirken. Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass der Betriebsrat in jeglicher Gestaltung des mobilen Arbeitens miteinbezogen wird und dieses zu Gunsten der Beschäftigten auch ablehnen darf. Auch muss es dem Betriebsrat weiterhin möglich sein, Kontrollen von
Arbeitsschutz durchzuführen und den Kontakt zu den Beschäftigten zu halten. Mitbestimmung im
Betrieb lebt von persönlichem Kontakt und Austausch zwischen den Beschäftigten und den
Mitbestimmungsorganen. Um diesen direkten Kontakt sicherzustellen, sind Mindestzeiten im Betrieb oder regelmäßige Treffen der Beschäftigten im Betrieb festzulegen. Ebenfalls muss sichergestellt sein, dass Betriebsversammlungen in Anwesenheit der Beschäftigten stattfinden können, dasselbe gilt auch für Sitzungen der Mitbestimmungsorgane. Ist dies ausschließlich Aufgrund des Gesundheitsschutzes nachweislich nicht zu gewährleisten, sind alle Gerätschaften und benötigte Materialien bereitzustellen, um diese ohne Einschränkungen in digitaler Form stattfinden lassen zu können.
Zu gutem Arbeiten gehört auch eine passende Ausstattung des Heimarbeitsplatzes. Hierfür muss durch den*die Arbeitgeber*in Mobiliar und Materialien zu Verfügung gestellt werden, die ergonomisches Arbeiten ermöglichen und den gesetzlicheren Arbeitssicherheitsvorgaben entsprechen. Auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte technische Ausstattung muss mobiles Arbeiten ohne Probleme gewährleisten und darf den Arbeitsmaterialen im Betrieb in nichts nachstehen. Hierzu gehört auch die Gewährleistung einer stabilen, sicheren
Internetverbindung. Entstehen zur Sicherstellung dieser den Beschäftigten Zusatzkosten, sind diese ebenfalls zu übernehmen.
Ein Vorteil für Beschäftigte bietet die Möglichkeit, sich die Arbeitszeit im Homeoffice frei einzuteilen. Diese Möglichkeit sollte beibehalten werden, ohne dabei bestehende
Arbeitsschutzmaßnahmen, wie Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten zu vernachlässigen. So ist eine Erfassung der Arbeitszeit unumgänglich. Die Kontrolle der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten darf diese allerdings nicht umfassen. Hat ein*e Beschäftigte*r die zulässige Höchstarbeitszeit erreicht, ist die Möglichkeit einer Zugangssperre zum Arbeitsserver zu bedenken. Die genaue Ausgestaltung eines solchen Mechanismus ist mit dem Betriebsrat anzugehen, sofern kein Betriebsrat vorhanden, muss es eine*n Beauftragten für in Homeoffice-Arbeitende geben, die*der Einhaltung der Arbeitsbedingungen überwacht. Ruhe- und Pausenzeiten sind ebenfalls sicherzustellen. Um Beschäftigte für die Notwendigkeit der Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten zu sensibilisieren, sind verpflichtende Schulungen anzubieten, welche während der Arbeitszeit durchzuführen und deren Kosten vom Arbeitgeber*innenseite zu tragen sind. Diese sollen dazu beitragen, das herrschende Selbstverständnis für Selbstausbeutung unter einigen Beschäftigten aufzubrechen, Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen nahezubringen und ihre Relevanz zu verdeutlichen.
Eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird ebenfalls als Vorteil für Homeoffice genannt. Jedoch sieht die Wirklichkeit anders aus. Homeoffice verschärft oft traditionelle Rollenbilder. Selbst wenn sich beide Partner*innen im Homeoffice befinden, zeigten die letzten Monate sehr deutlich, dass die Kinderbetreuung und Hausarbeiten zusätzlich zur Lohnarbeit vom weiblichen Teil der Beziehung übernommen wurden. Verstärkt wurde dies durch die Schließung von Kindergärten und Schulen während der Hochphasen der Pandemie. Um eine tatsächliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen und traditioneller Aufteilung der Reproduktionsarbeit entgegenzuwirken, muss möglich sein, die Arbeitszeit partnerschaftlich und paritätisch zu verteilen. Diese partnerschaftliche Aufteilung familiärer Aufgaben muss sich auch in
Elternzeitregelungen und Arbeitszeitmodellen widerspiegeln. Ebenso muss eine Kinderbetreuung und die Übernahme von Pflegeaufgaben während der Arbeitszeit gewährleistet sein, so dass keine Doppelbelastung entsteht.
Homeoffice birgt auch die Gefahr der Unsichtbarkeit. In der Regel wird in der Arbeitswelt nicht ausschließlich Fleiß und gute Arbeit belohnt, sondern Präsenz und Netzwerken. Frauen kommunizieren ihre Leistungen bisher ohnehin weniger selbstbewusst als ihre männlichen Kollegen und auch beim informellen Networking sind sie weniger präsent. Mehr Homeoffice könnte diese Tendenzen noch verstärken. Dort, wo Beförderungsentscheidungen getroffen werden, muss stattdessen die Sichtbarkeit von Frauen gezielt erhöht werden und die Besetzung von leitenden Positionen muss nach transparenten Kriterien erfolgen.
Kurzarbeit
Mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu sichern, entscheiden sich viele Arbeitgeber*innen derzeit für die
Umstellung auf Kurzarbeit. Die Regierung rechnete für dieses Jahr mit 2,35 Millionen Kurzarbeiter*innen in ganz Deutschland. Doch leider haben wir die Schätzung schon längst übertroffen. Im gesamten Deutschland haben wir schon 7.3 Millionen Kurzarbeiter*innen.
Auch hier wird durch die Maße der durch die Pandemie von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten deutlich, wo es bei dem guten Mittel der Kurzarbeit zu Verhinderung von Massenentlassungen Handlungsbedarf gibt. Um den Sinn des KAGs zu gewährleisten, den Arbeitsplatz zu erhalten und langfristig zu sichern, muss für die Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit gehen, automatisch ein Sonderkündigungsschutz gelten.
Kurzarbeit fördert den Erhalt von Arbeitspla tzen durch die Sicherung der Liquidita t der
Arbeitgeber*innen und ist dabei nicht nur ein Instrument, welches während weltweiten
Wirtschaftskrisen eingesetzt wird. Bleiben in Betrieben Auftra ge aus oder treten andere
Ereignisse ein und hat das zur Folge, dass ein Drittel der Bescha ftigten aufgr und dessen von
Arbeitsausfall betroffen ist, kann ein Betrieb Kurzarbeit für höchstens 12 Monate melden. Im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurden von der Bundesregierung diverse befristete A nderungen der Kurzarbeitregelungen getroffen, die nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2021 gelten sollen. Aktuell ist es bereits bei einem Arbeitsausfall von 10% mo glich, Kurzarbeit anzumelden. In unseren Augen waren die befristeten Maßnahmen ein guter Schritt, allerdings muss bei manchen nachgebessert werden.
Da ein Ende der Pandemie nicht absehbar ist und auch die tatsa chlichen Folgen fu r unsere
Wirtschaft und den Arbeitsmarkt erst in den kommenden Monat ersichtlich werden, ist der Kabinettsbeschluss über die Weiterfu hrung der Regelungen bis zum 31.12.2021 zu begrüßen. Ein abruptes Ende dieser zum Jahresende hätte bei der Masse der sich immer noch in Kurarbeit befindenden Betriebe eine Entlassungswelle auslo sen können, die man durch die Maßnahmen verhindern wollte. Auch eine weitere Verlängerung sollte daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Manche der kurzfristigen Maßnahmen sehen wir auch längerfristig als sinnvoll an. So muss sichergestellt sein, dass der finanziellen Belastung von Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit entgegengewirkt wird. Von 60% beziehungsweise 67% (für Personen mit Kindern) der ausgefallenen Vergütung ist die Bezahlung lebensnotwendiger Kosten, wie etwa Miete stark gefährdet. Aus diesem Grund fordern wir einen Anstieg des Kurzarbeiter*innengeldes auf mindestens 90% ab dem ersten Tag des Eintritts in die Kurzarbeit, unabhängig der Höhe des Nettoausfalls. Bei sehr geringen Einkommen wird auch eine Aufstockung des KUG auf 90% nicht
reichen. Aus diesem Grund muss es einen Mindestbetrag geben, unter den kein*e Arbeitnehmer*in durch Kurzarbeit fallen darf.
Der digitale und ökologische Wandel führt auch abseits von Corona immer mehr dazu, dass Unternehmen gezwungen sind, ihre Dienstleistungen, Produkte und Produktionsformen anzupassen und möglicherweise massive Umstrukturierungen vorzunehmen, was wiederum zu
Arbeitsausfall führen kann. Zum Erhalt der Arbeitsplätze im Zuge des Wandels sehen wir die
Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen als ein geeignetes Mittel. Mit dem von den
Gewerkschaften geforderten Transformations-Kurzarbeiter*innengeld werden zwei wichtige Faktoren der zukunftsfähigen Gestaltung im Sinne der ökologischen und digitalen Transformation angegangen, die zur Sicherung von Arbeitsplätzen führen und Betriebe für die Zukunft stärken können. Zum einen die Qualifizierung der Beschäftigten und zum anderen die Sicherstellung der
Liquidität des Betriebs. Das sogenannte Transformations-Kurzarbeiter*innengeld ermöglicht es
Beschäftigten sich für die neuen oder veränderten Arbeitsbereiche zu qualifizieren, ohne
Lohnverluste hinnehmen zu müssen. Gleichzeitig werden die Kosten der
Qualifizierungsmaßnahmen übernommen. Damit eine qualitativ hohe Weiterbildung nicht an der Grenze des KUG von 12 Monaten scheitert, ist die Bezugsdauer für das Transformations-KUG auf bis zu 24 Monate. Lohnfortzahlung für Eltern
Der während des Lockdowns und darüber hinaus erfolgte Wegbruch der Kinderbetreuung hat dazu geführt, dass insbesondere Frauen ihre Arbeitszeit reduzieren mussten, um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Dabei mussten sie massive Lohneinbußen hinnehmen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass keine gesetzlich verankerte Lohnfortzahlungsmöglichkeit in so einem Fall besteht.
In der Regel erfolgt eine Lohnfortzahlung durch den*die Arbeitgeber*in an betreuuende Elternteile, wenn sie aufgrund einer Krankheit ihres Kindes zu Hause bleiben müssen. Dabei steht ihnen diese Lohnfortzahlung nach § 616 BGB an bis zu zehn Tagen im Jahr zu. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn die Kinderbetreuung aufgrund von großflächigen Schließungen der Betreuungseinrichtungen wegfällt und keine Möglichkeit besteht, eine andere Betreuung zu organisieren. Zudem begrüßen wir zwar das inzwischen bestehende Entscha digungsprogramm für Elternteile, die ihre Stunden aufgrund des Wegfalls der Betreuung reduzieren mussten. Allerdings fordern wir, dass eine komplette Ausschu ttung der zustehenden Entscha digung an die parita tische Aufteilung der Betreuung geknu pft wird.
Auch unabhängig von der nun aufgetretenen Problematik ergeben sich auch bei
Lohnfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall des Kindes Probleme. Zum einen kann eine solche Lohnfortzahlung durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden und zum anderen die Anzahl der von der*dem Arbeitgeber*in zu zahlenden Tage durch Arbeitsvertrag reduziert werden. Dies entspricht nicht unserer Vorstellung einer Gesellschaft, in der Kinder keinen Nachteil bedeuten dürfen.
Insgesamt bedarf es daher einer Reform des § 616 BGB dahingehend, dass die Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes von bis zu zehn Tagen explizit in den Gesetzestext aufgenommen und mit einer Unabdingbarkeitsklausel verknüpft wird. Gleiches soll zudem gelten, wenn eine Betreuung ohne Verschulden des Elternteils auch unabhängig von einer Krankheit nicht möglich ist.
Zudem fordern wir den Staat auf, bei großflächigen, systematisch erfolgenden Schließungen von Betreuungseinrichtungen unverzüglich Entschädigungsprogramme aufzustellen, die eine komplette Ausschüttung der zustehenden Entschädigung an die paritätische Aufteilung der Betreuung knüpft.
Mitbestimmung im Betrieb
Trotz dem Erhalt von Staatshilfen und dem Einführen von Kurzarbeit, haben sich einige Betriebe im Zuge der Corona-Krise dazu entschlossen, Stellen abzubauen oder ihren Betrieb zu schließen. Die vermeintliche Krise wird vorgeschoben, um Betriebe zu sanieren oder abzustoßen. Dies erfolgt, wie immer, auf dem Rücken der Beschäftigten.
Gerade bei unternehmerischen Entscheidungen ist es daher unumgänglich, dass
Arbeitnehmer*innen an solchen Entscheidungen beteiligt werden.
Ähnlich dem VW – Gesetz von 1960 fordern wir daher, dass im Aktiengesetz verankert werden muss, dass der Aufsichtsrat bei unternehmerischen Entscheidungen die die Produktionsstätten betreffen mitentscheiden muss und eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist. Da in Aufsichtsräten traditionell eine Parität zwischen Arbeitgeber*innen – und
Arbeitnehmer*innenvertungen besteht, kommt den Arbeitnehmer*innen so die Möglichkeit zu, Entscheidungen wie Verlegungen, Stellenkürzungen oder Betriebsschließungen zu verhindern.
Dies soll zudem auch für alle anderen Gesellschaftsformen gelten. Hierzu ist erforderlich, dass
Drittelbeteiligungsgesetz für GmbHs dahingehend zu ändern, dass der Aufsichtsrat bei einer Mitarbeiter*innenanzahl von 500 und mehr in Zukunft paritätisch zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*in aufgeteilt sein muss. Die Verweisungen von § 52 I GmbHG bleiben unter hinzunahme der neuen Zwei-Drittel-Mehrheits Regelung für Produktinsstättenentscheidungen bestehen.
Zudem sollte ein Aufsichtsrat auch für die KG und die OHG gesetzlich verpflichtend eingeführt werden. Hierbei ist sich am Drittelbeteiligungsgesetz und am Mitbestimmungsgesetz, welche für GmbHs gelten, zu orientieren und entsprechend umzusetzen.
Darüber hinaus soll auch kleineren Unternehmen mit Betriebsrat die Möglichkeit gewährt werden, weiter als bis jetzt möglich, an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt zu werden. Insbesondere dann, wenn der Betrieb durch staatliche Hilfen in seiner aktuellen Form Aufrecht erhalten bleiben kann, soll dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei in die Belegschaft
eingreifenden unternehmerischen Entscheidungen zustehen. Dies soll im
Betriebsverfassungsgesetz verankert werden.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | ||
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angenommen | B3_Ä30 | 1 | Berlin | Ersetze „im September“ durch „zum Ausbildungsstart 2021“ | ||
angenommen | B3_Ä31 | 2 | Berlin | ersetze „viele“ durch "noch mehr" | ||
zurückgezogen | B3_Ä1 | 3 | Sachsen | Streiche Z. 3-4 "Gerade" bis "Ausbildungsplatzsuche". | ||
angenommen | B3_Ä40 | 3 | Nordrhein-Westfalen | Z. 3 ff. ersetze „Gerade Jugendlich“ bis „Ausbildungsplatzsuche“ durch: „Schon vor der Pandemie waren Bildungserfolge und die Suche nach einem guten Ausbildungsplatz massiv an das Elternhaus geknüpft. Diese ungleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben sich durch Corona noch verstärkt.“ | ||
angenommen | B3_Ä32 | 8 | Berlin | ergänze hinter "bestimmen": „und die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise haben gezeigt, dass es die Gruppe junger Menschen ist, die die Konsequenzen tragen muss, wenn es zu Ausbildungsplatzmangel in Folge ökonomischer Einsparungen kommt“ | ||
angenommen | B3_Ä33 | 8 | Berlin | ergänze hinter "soll" "deshalb" | ||
angenommen | B3_Ä28 | 9 | Saar | ergänze Zeile 9 nach “Betriebe” “ausreichender Größe” | ||
angenommen | B3_Ä34 | 9 | Berlin | ersetze ab "Betriebe": “Unternehmen, die nicht oder nicht im ausreichenden Maße ausbilden müssen wieder in die Pflicht genommen werden und an der Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe ‘berufliche Ausbildung’ finanziell beteiligt werden. Deshalb treten wir seit Jahren für die Einführung der Umlagefinanzierung der Ausbildung ein. Die Unternehmen sollen im Rahmen eines Ausbildungsfonds, entsprechend Betriebsgröße und einer Ausbildungsquote von mindestens 10 Prozent verpflichtende Beiträge für die Mindestanzahl an Auszubildenden im Betrieb an den Ausbildungsfonds entrichten müssen. Um Kleingewerbe und strukturell benachteiligte Betriebe oder Regionen nicht unverhältnismäßig zu belasten, werden Betriebe und Unternehmen unter 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern davon ausgenommen, dafür aber mit einer Verpflichtung zur Verbundausbildung belegt. Sollten diese dem nicht nachkommen, ist die Abgabe auch auf diese anzuwenden. Sollten sie nachweislich Ausbildungsplätze angeboten haben, die nicht besetzt werden konnten, sind diese ebenso zu berücksichtigen. Sicherheits- und Nachprüfungsmechanismen müssen eingesetzt werden, um Missbrauch zu verhindern. Aus dem Fonds wird ausbildenden Betrieben, entsprechend der Anzahl der Auszubildenden im Betrieb der Beitrag zum Ausbildungsfonds zurückerstattet, Unternehmen mit Überbedarfsausbildung werden so gefördert. Ziel ist es, insbesondere die Klein- und mittelständischen Unternehmen zu stärken. Mit den aus den übrigen Beiträgen der nicht ausbildenden Unternehmen gewonnenen Mitteln sollen Überbetriebliche Ausbildungskooperationen und soziale Ausbildungsprojekte gefördert und ausbildungsbegleitende Hilfen gestärkt werden. Ebenso soll aus den Mittel des Ausbildungsfonds ein Sofortprogramm finanziert werden um Jugendliche Altbewerber*innen, die derzeit in Maßnahmen des sogenannten Übergangssystems geparkt sind, in berufliche Ausbildung zu vermitteln.” | ||
zurückgezogen | B3_Ä41 | 9 | Nordrhein-Westfalen | Streiche Z. 9 „Umgesetzt....“ bis Z. 11 „...zieren“ | ||
erledigt | B3_Ä8 | 10 | Baden-Württemberg |
|
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(noch) nicht behandelt | B3_Ä16 | 17 | Hannover | Ergänze: Zur Wahrheit gehört jedoch auch, dass nicht alle Auszubildenden mit (genügend) Lehrmaterialien versorgt wurden, was dazu führt, dass der theoretische Teil der Berufsausbildung quasi weggefallen ist. Die Theorie macht einen großen Teil der Abschlussprüfungen aus, für den die Auszubildenden nicht ausreichend vorbereitet werden. Hier muss es einheitliche Regelungen geben, die sicherstellen, dass Lehrinhalte auch ohne Präsenzunterricht vermittelt und zur Verfügung gestellt werden. Mangelnde Kenntnis über Online-Unterricht darf hier keine Rolle spielen, wenn es um die berufliche Zukunft von Auszubildenden geht. | ||
angenommen | B3_Ä35 | 19 | Berlin | streiche "trotz allem" | ||
angenommen | B3_Ä2 | 22 | Sachsen | Ersetze Z. 22 "selbstständig" durch "finanziell unabhängig" | ||
angenommen | B3_Ä29 | 24 | Mecklenburg-Vorpommern | "ihr volles Gehalt / ihren vollen Lohn" durch "ihre volle Vergütung" | ||
angenommen | B3_Ä3 | 25 | Sachsen | Ersetze in Z. 25 "selbstständig" durch "finanziell unabhängig" | ||
angenommen | B3_Ä17 | 25 | Hannover | Ergänzung: Aufgrund der Pandemie hat es von Arbeitgeber*Innenseite den Vorstoß gegeben, den §19 BBiG, welcher die Lohnfortzahlung für Azubis regelt, aufzuweichen. Wir fordern von der SPD sich klar dagegen zu positionieren. Den Betrieben muss klar gemacht werden, dass es sich bei Auszubildenden nicht um reguläre Arbeitnehmer*Innen handelt. Sie sind in den Betrieben, um einen Beruf zu erlernen, Betriebe haben einen Lehrauftrag, den sie so versuchen beiseite zu schieben und die gesetzlichen Hürden zu minimieren, wenn es darum geht Azubis in Kurzarbeit zu schicken. Wir fordern daher, dass auch in Zeiten von Kündigungen und Kurzarbeit die Ausbildung von jungen Menschen Priorität in den Betrieben haben muss und nicht durch die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens oder eines Betriebes in die Bedeutungslosigkeit fällt. | ||
angenommen | B3_Ä36 | 29 | Berlin | ergänze hinter „Ausstattung fehlt“: „Deshalb soll ein Teil der im Rahmen der Ausbildungsgarantie erhobenen Abgaben als Subventionierungen von den Unternehmen verpflichtend in digitale Ausstattung, digitale Bildungsformate und Digitalisierung der Ausbildungswerkstätten investiert werden. Insbesondere auch berufsbildende Schulen müssen mit entsprechenden staatlichen Mitteln technisch ausgestattet werden. Dabei muss auch die Ausstattung der Schüler*innen bedarfsorientiert und ausreichend finanziell unterstützt werden, sodass der Zugang zu digitalen Bildungsformaten gewährleistet wird.“ | ||
angenommen | B3_Ä18 | 31-33 | Hannover | Streichung des Satzes | ||
angenommen | B3_Ä13 | 33 | Hamburg | Ersetze das Wort "sollen" durch das Wort "müssen". | ||
angenommen | B3_Ä4 | 34 | Sachsen | Ersetze Z. 34-35 "So" bis "werden" durch "Ziel soll es sein, digitale Lernplattformen und Lernprogramme in die Lehre an Berufsschulen einzubinden." | ||
angenommen | B3_Ä42 | 34 | Nordrhein-Westfalen | Streiche Z. 34 „So können....“ bis Z. 35 „...entworfen werden.“ | ||
erledigt | B3_Ä14 | 36 | Hamburg | Ersetze das Wort "Ausbildungswerkstätten" durch "Ausbildungsstätten". | ||
angenommen | B3_Ä37 | 36 | Berlin | streiche bis Ende Z.37 | ||
angenommen | B3_Ä43 | 42 | Nordrhein-Westfalen | Z. 42 ersetze „Auch wir...“ bis Z. 43 „...der Beschäftigten“ durch: „Wir befürworten das Recht auf Homeoffice und brauchen deswegen neue Regeln zum Schutz der Beschäftigten.“ | ||
angenommen | B3_Ä44 | 53 | Nordrhein-Westfalen | Ersetze in Z. 53 „und dieses zu Gunsten der Beschäftigten auch ablehnen darf.“ durch : “Die vorgeschlagene Gestaltung des mobilen Arbeiten kann der Betriebsrat zu Gunsten der Beschäftigten auch ablehnen.” | ||
zurückgezogen | B3_Ä9 | 57-58 | Baden-Württemberg |
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angenommen | B3_Ä45 | 57 | Nordrhein-Westfalen | Ersetze in Z. 57 „Um...“ bis 58 „...festzulegen“ durch: „Der Betrieb soll Austausch und Kontakt unter den Beschäftigten aktiv fördern.“ | ||
angenommen | B3_Ä38 | 69 | Berlin | ergänze nach "überlegen": “Durch die Arbeit im Homeoffice entsteht hier unter anderem ein erhöhter Verbrauch an Wasser und Strom. Diese Kosten müssen genauso wie die erhöhten Heizkosten übernommen werden, da es sich ebenfalls um durch die Arbeit im Homeoffice entstehende Zusatzkosten handelt.” | ||
zurückgezogen | B3_Ä10 | 73-75 | Baden-Württemberg |
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angenommen | B3_Ä46 | 73 | Nordrhein-Westfalen | Z. 73 ersetze "Die Kontrolle"- 75 "anzugehen" durch: "Die Entgrenzung von Arbeitszeit sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, die mit dem Betriebsrat abzustimmen sind.“ | ||
angenommen | B3_Ä47 | 78 | Nordrhein-Westfalen | Streiche in Z. 78 „verpflichtenden“ | ||
angenommen | B3_Ä48 | 82 | Nordrhein-Westfalen | Ersetze Z. 82 „Eine...“ bis Z. 86 „...Pandemie.“ durch: „Für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann das Homeoffice gleichzeitig Chance und Gefahr bedeuten. Durch das Homeoffice können progressive Partner*innenschaften durch die gewonnene Flexibilität besser Care-Arbeit aufteilen. Die Pandemie hat aber leider auch gezeigt, dass durch patriarchale Rollenbilder das Homeoffice bei Frauen dazu führen konnte, dass sie mehr Care-Arbeit leisten mussten. Dies wurde durch fehlende Kinderbetreuung und Homeschooling verschärft.“ | ||
angenommen | B3_Ä7 | 84 | Sachsen | Ersetze Z. 84 "Kinderbetreuung und Hausarbeiten" durch "Reproduktionsarbeit" | ||
angenommen | B3_Ä5 | 85 | Sachsen | Ersetze Z. 85 "vom weiblichen Teil der Beziehung" durch "statistisch am häufigsten von Frauen" | ||
angenommen | B3_Ä49 | 92 | Nordrhein-Westfalen | Ersetze Z. 92 „Homeoffice...“ bis Z. 97 „...erfolgen“ durch: „Auch für die Chancengleichheit bei Beförderungen birgt Homeoffice eine Gefahr. Frauen sind noch weniger sichtbar und präsent. Genauso ist Netzwerken schwieriger. Diese Punkt sind aber leider oft entscheidend für Beförderungen oder Gehaltserhöhungen. Auch Männern wird das Netzwerken schwerer fallen, wenn sie vermehrt im Homeoffice sind. Die aktuelle Situation bietet die Möglichkeit, Netzwerke und Zusammenarbeit so neu zu gestalten, dass Frauen dort weniger ausgeschlossen werden. Dies sollte das Ziel aller Arbeitgeber*innen sein." | ||
angenommen | B3_Ä6 | 103 | Sachsen | Ersetze Z. 103 "die Maße der" durch "die Masse, der" | ||
angenommen | B3_Ä19 | 113 | Hannover | Streichung von „die nach aktuellem Stand bis 31.12.2021 gelten sollen.“ | ||
angenommen | B3_Ä20 | 116-121 | Hannover | Streichung Z.116-121 | ||
angenommen | B3_Ä39 | 124 | Berlin | streiche „wie etwa Miete“ | ||
angenommen | B3_Ä15 | 126-129 | Hamburg | Ersetze "90%" durch "100%" und streiche ab Zeile 126 Wort "Bei" bis Zeile 129 Wort "darf." | ||
zurückgezogen | B3_Ä11 | 154-156 | Baden-Württemberg |
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angenommen | B3_Ä27 | 154 ff. | Saar | Ersetze durch: “ Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Hauptlast nicht bei den Frauen* liegt. | ||
zurückgezogen | B3_Ä50 | 154 | Nordrhein-Westfalen | Z. 154 ff. ersetze „Allerdings“ bis „wird“ und setze ein: "Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Hauptlast nicht bei den Frauen liegt." | ||
angenommen | B3_Ä51 | 164 | Nordrhein-Westfalen | Z. 164 ff. ersetze „Betreuung“ bis „möglich ist“ durch: „institutionelle Betreuung nicht gewährleistet werden kann“ | ||
erledigt | B3_Ä12 | 167-168 | Baden-Württemberg |
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angenommen | B3_Ä52 | 167 | Nordrhein-Westfalen | Z. 167 f. streiche ab „die eine komplette“ | ||
angenommen | B3_Ä21 | 175 | Hannover | Ersetze "Ähnlich dem VW - Gesetz von 1960 fordern wir" durch "wir fordern" | ||
angenommen | B3_Ä22 | 175 | Hannover | Ersetze "Ähnlich dem VW - Gesetz von 1960 fordern wir" durch "wir fordern" | ||
angenommen | B3_Ä23 | Z. 25 | Bremen | Ergänze: "Außerdem sind viele Arbeitsverträge von jungen Menschen sachgrundlos befristet. Deshalb fordern wir schnellstmöglich die Abschaffung der sachgrundlosen Befristung für alle bestehenden und zukünftigen Verträge." | ||
angenommen | B3_Ä24 | Z. 91 | Bremen | Ergänze: "Die Covid 19 - Krise hat noch einmal gezeigt, dass der Ausbau von kostenlosen Kindertagesstätten schneller vorangebracht werden muss." | ||
angenommen | B3_Ä25 | Z. 174 | Bremen | Ergänze: "Denn gute Beschäftigungsverhältnisse sind nicht trotz, sondern wegen der Krise besonders wichtig." | ||
angenommen | B3_Ä26 | Z. 192 | Bremen | Ergänze: "Mittelfristig fordern wir eine komplette Demokratisierung von großen Unternehmen." |
Aufgrund der Corona-Krise sparen viele Unternehmen zum Ausbildungsstart 2021 die Ausbildungsplätze ganz oder teilweise ein. Das heißt auch, dass noch mehr junge Menschen keinen Ausbildungsplatz bekommen werden, oder dass diese sehr viel Zeit in die Suche nach einer Ausbildung stecken müssen.Schon vor der Pandemie waren Bildungserfolge und die Suche nach einem guten Ausbildungsplatz massiv an das Elternhaus geknüpft. Diese ungleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben sich durch Corona noch verstärkt. Die Pflicht von uns Jungsozialist*innen ist es, die Stimme dieser jungen
Menschen zu sein und für eine gute Ausbildung zu kämpfen, deswegen wollen wir eine
Ausbildungsplatzgarantie.Es ist nicht richtig, dass das kapitalistische Prinzip von Angebot und
Nachfrage auch die berufliche Bildung bestimmen und die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise haben gezeigt, dass es die Gruppe junger Menschen ist, die die Konsequenzen tragen muss, wenn es zu Ausbildungsplatzmangel in Folge ökonomischer Einsparungen kommt. Die Ausbildungsplatzgarantie soll deshalb allen jungen Menschen einen Rechtsanspruch auf einen Ausbildungsplatz geben. Umgesetzt werden soll dies wie folgt: Unternehmen, die nicht oder nicht im ausreichenden Maße ausbilden müssen wieder in die Pflicht genommen werden und an der Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe ‘berufliche Ausbildung’ finanziell beteiligt werden. Deshalb treten wir seit Jahren für die Einführung der Umlagefinanzierung der Ausbildung ein. Die Unternehmen sollen im Rahmen eines Ausbildungsfonds, entsprechend Betriebsgröße und einer Ausbildungsquote von mindestens 10 Prozent verpflichtende Beiträge für die Mindestanzahl an Auszubildenden im Betrieb an den Ausbildungsfonds entrichten müssen. Um Kleingewerbe und strukturell benachteiligte Betriebe oder Regionen nicht unverhältnismäßig zu belasten, werden Betriebe und Unternehmen unter 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern davon ausgenommen, dafür aber mit einer Verpflichtung zur Verbundausbildung belegt. Sollten diese dem nicht nachkommen, ist die Abgabe auch auf diese anzuwenden. Sollten sie nachweislich Ausbildungsplätze angeboten haben, die nicht besetzt werden konnten, sind diese ebenso zu berücksichtigen. Sicherheits- und Nachprüfungsmechanismen müssen eingesetzt werden, um Missbrauch zu verhindern. Aus dem Fonds wird ausbildenden Betrieben, entsprechend der Anzahl der Auszubildenden im Betrieb der Beitrag zum Ausbildungsfonds zurückerstattet, Unternehmen mit Überbedarfsausbildung werden so gefördert. Ziel ist es, insbesondere die Klein- und mittelständischen Unternehmen zu stärken. Mit den aus den übrigen Beiträgen der nicht ausbildenden Unternehmen gewonnenen Mitteln sollen Überbetriebliche Ausbildungskooperationen und soziale Ausbildungsprojekte gefördert und ausbildungsbegleitende Hilfen gestärkt werden. Ebenso soll aus den Mittel des Ausbildungsfonds ein Sofortprogramm finanziert werden um Jugendliche Altbewerber*innen, die derzeit in Maßnahmen des sogenannten Übergangssystems geparkt sind, in berufliche Ausbildung zu vermitteln.
Während die Berufsschulen in den letzten Monaten geschlossen waren, haben viele von ihnen den Azubis einen Online Unterricht zur Verfügung gestellt. Leider mussten viele Auszubildende aber zur gleichen Zeit arbeiten und wurden von Ihrem*r Arbeitgeber*in nicht freigestellt.Somit werden diese Auszubildenden in den nächsten Monaten große Schwierigkeiten haben bei dem erhöhten Tempo, welches nun in der Berufsschule gefahren wird, die Unterrichtsinhalte zu verstehen.Zukünftig muss die Freistellungspflicht nicht nur für den Präsenzunterricht an den Berufsschulen gelten, sondern auch für Online Angebote und Konferenzen.
Azubis können nur unter ganz bestimmten Umständen in Kurzarbeit geschickt werden. Die Ausbildung muss weitergeführt werden, bis alle finanziellen Mittel ausgeschöpft sind. Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurdenviele Auszubildenden in Kurzarbeit geschickt, weil es für viele Unternehmen ausweglos war.Nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen können auch Auszubildende Kurzarbeiter*innengeld bekommen.Auszubildende mit einer geringen Ausbildungsvergütung, welche mit vollem Gehalt/ Lohn bereits Probleme hatten finanziell unabhängig zu leben, werden nun nicht wissen wie es weiter gehen soll. Es ist wichtig, dass Azubis auch nach 6 Wochen bzw.
Wir leben im Zeitalter der Digitalisierung, leider ist im Bereich der Ausbildung dort noch Luft nach oben. Bei vielen Betrieben und Berufsschulen ist die Digitalisierung noch nicht angekommen. Dies zeigt sich in der Covid-19 Krise besonders, viele Auszubildende können bei Videokonferenzen nicht teilnehmen, weil den Betrieben die dazu nötige Ausstattung fehlt. Andere Azubis bekommen dieses Angebot erst gar nicht, da es den Berufsschullehrer*innen an den benötigten Qualifikationen fehlt. Deshalb soll ein Teil der im Rahmen der Ausbildungsgarantie erhobenen Abgaben als Subventionierungen von den Unternehmen verpflichtend in digitale Ausstattung, digitale Bildungsformate und Digitalisierung der Ausbildungswerkstätten investiert werden. Insbesondere auch berufsbildende Schulen müssen mit entsprechenden staatlichen Mitteln technisch ausgestattet werden. Dabei muss auch die Ausstattung der Schüler*innen bedarfsorientiert und ausreichend finanziell unterstützt werden, sodass der Zugang zu digitalen Bildungsformaten gewährleistet wird. Selbst bei dem Austausch der Unterrichtsmaterialien kommt es oft zu Schwierigkeiten und die Azubis bekommen diese nicht rechtzeitig oder gar nicht. Deshalb müssen Berufsschullehrer*innen in Zukunft mehr Schulungen durchlaufen, welche ihnen Mobiles Arbeiten und digitale Fähigkeiten beibringen. Ziel soll es sein, digitale Lernplattformen und Lernprogramme in die Lehre an Berufsschulen einzubinden.
Selbstbestimmtes mobiles Arbeiten
Durch die Corona-bedingten Gegebenheiten erledigten viele Beschäftigte ihre Tätigkeiten mobil. Aus diesem Grund kamen wieder Diskussionen über das sogenannte Homeoffice auf und Hubertus Heil brachte das Recht auf Homeoffice in den Mittelpunkt der Gespräche.auf einen Arbeitsplatz im Betrieb einhergehen. So können Arbeitnehmer*innen, wenn sie das wollen, einerseits die Vorteile des mobilen Arbeitens nutzen, das zu mehr Arbeitszeit- und Arbeitssouveränität führen kann. Andererseits wird verhindert, dass das Recht auf selbstbestimmtes mobiles Arbeiten zur Pflicht wird oder zu ständigem Arbeiten im sogenannten Homeoffice führt. Arbeitnehmer*innen, denen die Möglichkeiten fehlen, einen Arbeitsplatz zu Hause einzurichten oder die in den betrieblichen Räumen besser arbeiten können, müssen einer ständigen Verlagerung ihres Arbeitsplatzes ins sogenannte Homeoffice absagen können – sofern es nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes wie beispielsweise in der aktuellen Pandemie notwendig ist.
Ebenso wichtig ist das Recht auf Nichterreichbarkeit um einer Entgrenzung von Arbeits- und
Freizeit entgegenwirken. Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass der Betriebsrat in jeglicher Gestaltung des mobilen Arbeitens miteinbezogen wird Die vorgeschlagene Gestaltung des mobilen Arbeiten kann der Betriebsrat zu Gunsten der Beschäftigten auch ablehnen. Auch muss es dem Betriebsrat weiterhin möglich sein, Kontrollen von
Arbeitsschutz durchzuführen und den Kontakt zu den Beschäftigten zu halten. Mitbestimmung im
Betrieb lebt von persönlichem Kontakt und Austausch zwischen den Beschäftigten und den
Mitbestimmungsorganen. Der Betrieb soll Austausch und Kontakt unter den Beschäftigten aktiv fördern. Ebenfalls muss sichergestellt sein, dass Betriebsversammlungen
Zu gutem Arbeiten gehört auch eine passende Ausstattung des Heimarbeitsplatzes. Hierfür muss durch den*die Arbeitgeber*in Mobiliar und Materialien zu Verfügung gestellt werden, die ergonomisches Arbeiten ermöglichen und den gesetzlicheren Arbeitssicherheitsvorgaben entsprechen. Auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte technische Ausstattung muss mobiles Arbeiten ohne Probleme gewährleisten und darf den Arbeitsmaterialen im Betrieb in nichts nachstehen. Hierzu gehört auch die Gewährleistung einer stabilen, sicheren
Internetverbindung. Entstehen zur Sicherstellung dieser den Beschäftigten Zusatzkosten, sind diese ebenfalls zu übernehmen. Durch die Arbeit im Homeoffice entsteht hier unter anderem ein erhöhter Verbrauch an Wasser und Strom. Diese Kosten müssen genauso wie die erhöhten Heizkosten übernommen werden, da es sich ebenfalls um durch die Arbeit im Homeoffice entstehende Zusatzkosten handelt.
Ein Vorteil für Beschäftigte bietet die Möglichkeit, sich die Arbeitszeit im Homeoffice frei einzuteilen. Diese Möglichkeit sollte beibehalten werden, ohne dabei bestehende
Arbeitsschutzmaßnahmen, wie Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten zu vernachlässigen. So ist eine Erfassung der Arbeitszeit unumgänglich. Die Entgrenzung von Arbeitszeit sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, die mit dem Betriebsrat abzustimmen sind, sofern
Elternzeitregelungen und Arbeitszeitmodellen widerspiegeln. Ebenso muss eine Kinderbetreuung und die Übernahme von Pflegeaufgaben während der Arbeitszeit gewährleistet sein, so dass keine Doppelbelastung entsteht. Die Covid 19 – Krise hat noch einmal gezeigt, dass der Ausbau von kostenlosen Kindertagesstätten schneller vorangebracht werden muss.
Auch für die Chancengleichheit bei Beförderungen birgt Homeoffice eine Gefahr. Frauen sind noch weniger sichtbar und präsent. Genauso ist Netzwerken schwieriger. Diese Punkt sind aber leider oft entscheidend für Beförderungen oder Gehaltserhöhungen. Auch Männern wird das Netzwerken schwerer fallen, wenn sie vermehrt im Homeoffice sind. Die aktuelle Situation bietet die Möglichkeit, Netzwerke und Zusammenarbeit so neu zu gestalten, dass Frauen dort weniger ausgeschlossen werden. Dies sollte das Ziel aller Arbeitgeber*innen sein.
Kurzarbeit
Mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu sichern, entscheiden sich viele Arbeitgeber*innen derzeit für die
Umstellung auf Kurzarbeit. Die Regierung rechnete für dieses Jahr mit 2,35 Millionen Kurzarbeiter*innen in ganz Deutschland. Doch leider haben wir die Schätzung schon längst übertroffen. Im gesamten Deutschland haben wir schon 7.3 Millionen Kurzarbeiter*innen.
Auch hier wird durch die Masse, der durch die Pandemie von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten deutlich, wo es bei dem guten Mittel der Kurzarbeit zu Verhinderung von Massenentlassungen Handlungsbedarf gibt. Um den Sinn des KAGs zu gewährleisten, den Arbeitsplatz zu erhalten und langfristig zu sichern, muss für die Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit gehen, automatisch ein Sonderkündigungsschutz gelten.
Kurzarbeit fördert den Erhalt von Arbeitspla tzen durch die Sicherung der Liquidita t der
Arbeitgeber*innen und ist dabei nicht nur ein Instrument, welches während weltweiten
Wirtschaftskrisen eingesetzt wird. Bleiben in Betrieben Auftra ge aus oder treten andere
Ereignisse ein und hat das zur Folge, dass ein Drittel der Bescha ftigten aufgr und dessen von
Arbeitsausfall betroffen ist, kann ein Betrieb Kurzarbeit für höchstens 12 Monate melden. Im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurden von der Bundesregierung diverse befristete A nderungen der Kurzarbeitregelungen getroffen. Aktuell ist es bereits bei einem Arbeitsausfall von 10% mo glich, Kurzarbeit anzumelden. In unseren Augen waren die befristeten Maßnahmen ein guter Schritt, allerdings muss bei manchen nachgebessert werden.
Manche der kurzfristigen Maßnahmen sehen wir auch längerfristig als sinnvoll an. So muss sichergestellt sein, dass der finanziellen Belastung von Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit entgegengewirkt wird. Von 60% beziehungsweise 67% (für Personen mit Kindern) der ausgefallenen Vergütung ist die Bezahlung lebensnotwendiger Kosten, stark gefährdet. Aus diesem Grund fordern wir einen Anstieg des Kurzarbeiter*innengeldes auf mindestens
Der digitale und ökologische Wandel führt auch abseits von Corona immer mehr dazu, dass Unternehmen gezwungen sind, ihre Dienstleistungen, Produkte und Produktionsformen anzupassen und möglicherweise massive Umstrukturierungen vorzunehmen, was wiederum zu
Arbeitsausfall führen kann. Zum Erhalt der Arbeitsplätze im Zuge des Wandels sehen wir die
Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen als ein geeignetes Mittel. Mit dem von den
Gewerkschaften geforderten Transformations-Kurzarbeiter*innengeld werden zwei wichtige Faktoren der zukunftsfähigen Gestaltung im Sinne der ökologischen und digitalen Transformation angegangen, die zur Sicherung von Arbeitsplätzen führen und Betriebe für die Zukunft stärken können. Zum einen die Qualifizierung der Beschäftigten und zum anderen die Sicherstellung der
Liquidität des Betriebs. Das sogenannte Transformations-Kurzarbeiter*innengeld ermöglicht es
Beschäftigten sich für die neuen oder veränderten Arbeitsbereiche zu qualifizieren, ohne
Lohnverluste hinnehmen zu müssen. Gleichzeitig werden die Kosten der
Qualifizierungsmaßnahmen übernommen. Damit eine qualitativ hohe Weiterbildung nicht an der Grenze des KUG von 12 Monaten scheitert, ist die Bezugsdauer für das Transformations-KUG auf bis zu 24 Monate. Lohnfortzahlung für Eltern
Der während des Lockdowns und darüber hinaus erfolgte Wegbruch der Kinderbetreuung hat dazu geführt, dass insbesondere Frauen ihre Arbeitszeit reduzieren mussten, um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Dabei mussten sie massive Lohneinbußen hinnehmen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass keine gesetzlich verankerte Lohnfortzahlungsmöglichkeit in so einem Fall besteht.
In der Regel erfolgt eine Lohnfortzahlung durch den*die Arbeitgeber*in an betreuuende Elternteile, wenn sie aufgrund einer Krankheit ihres Kindes zu Hause bleiben müssen. Dabei steht ihnen diese Lohnfortzahlung nach § 616 BGB an bis zu zehn Tagen im Jahr zu. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn die Kinderbetreuung aufgrund von großflächigen Schließungen der Betreuungseinrichtungen wegfällt und keine Möglichkeit besteht, eine andere Betreuung zu organisieren. Zudem begrüßen wir zwar das inzwischen bestehende Entschädigungsprogramm für Elternteile, die ihre Stunden aufgrund des Wegfalls der Betreuung reduzieren mussten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Hauptlast nicht bei den Frauen* liegt.
Auch unabhängig von der nun aufgetretenen Problematik ergeben sich auch bei
Lohnfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall des Kindes Probleme. Zum einen kann eine solche Lohnfortzahlung durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden und zum anderen die Anzahl der von der*dem Arbeitgeber*in zu zahlenden Tage durch Arbeitsvertrag reduziert werden. Dies entspricht nicht unserer Vorstellung einer Gesellschaft, in der Kinder keinen Nachteil bedeuten dürfen.
Insgesamt bedarf es daher einer Reform des § 616 BGB dahingehend, dass die Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes von bis zu zehn Tagen explizit in den Gesetzestext aufgenommen und mit einer Unabdingbarkeitsklausel verknüpft wird. Gleiches soll zudem gelten, wenn eine institutionelle Betreuung nicht gewährleistet werden kann.
Zudem fordern wir den Staat auf, bei großflächigen, systematisch erfolgenden Schließungen von Betreuungseinrichtungen unverzüglich Entschädigungsprogramme aufzustellen.
Mitbestimmung im Betrieb
Trotz dem Erhalt von Staatshilfen und dem Einführen von Kurzarbeit, haben sich einige Betriebe im Zuge der Corona-Krise dazu entschlossen, Stellen abzubauen oder ihren Betrieb zu schließen. Die vermeintliche Krise wird vorgeschoben, um Betriebe zu sanieren oder abzustoßen. Dies erfolgt, wie immer, auf dem Rücken der Beschäftigten.
Gerade bei unternehmerischen Entscheidungen ist es daher unumgänglich, dass
Arbeitnehmer*innen an solchen Entscheidungen beteiligt werden. Denn gute Beschäftigungsverhältnisse sind nicht trotz, sondern wegen der Krise besonders wichtig.sichtsrat bei unternehmerischen Entscheidungen die die Produktionsstätten betreffen mitentscheiden muss und eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist. Da in Aufsichtsräten traditionell eine Parität zwischen Arbeitgeber*innen – und
Arbeitnehmer*innenvertungen besteht, kommt den Arbeitnehmer*innen so die Möglichkeit zu, Entscheidungen wie Verlegungen, Stellenkürzungen oder Betriebsschließungen zu verhindern.
Dies soll zudem auch für alle anderen Gesellschaftsformen gelten. Hierzu ist erforderlich, dass
Drittelbeteiligungsgesetz für GmbHs dahingehend zu ändern, dass der Aufsichtsrat bei einer Mitarbeiter*innenanzahl von 500 und mehr in Zukunft paritätisch zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*in aufgeteilt sein muss. Die Verweisungen von § 52 I GmbHG bleiben unter hinzunahme der neuen Zwei-Drittel-Mehrheits Regelung für Produktinsstättenentscheidungen bestehen.
Zudem sollte ein Aufsichtsrat auch für die KG und die OHG gesetzlich verpflichtend eingeführt werden. Hierbei ist sich am Drittelbeteiligungsgesetz und am Mitbestimmungsgesetz, welche für GmbHs gelten, zu orientieren und entsprechend umzusetzen.
Darüber hinaus soll auch kleineren Unternehmen mit Betriebsrat die Möglichkeit gewährt werden, weiter als bis jetzt möglich, an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt zu werden. Insbesondere dann, wenn der Betrieb durch staatliche Hilfen in seiner aktuellen Form Aufrecht erhalten bleiben kann, soll dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei in die Belegschaft
eingreifenden unternehmerischen Entscheidungen zustehen. Mittelfristig fordern wir eine komplette Demokratisierung von großen Unternehmen. Dies soll im
Betriebsverfassungsgesetz verankert werden.