Das Vertrauen der Deutschen zu fast allen politischen Institutionen ist nach einer Umfrage im letzten Jahr gesunken, besorgniserregend viele Menschen wenden sich populistischen und hetzerischen Gruppierungen zu und sind unzufrieden mit der Politik.
Auch wenn die Lage in der Bundesrepublik bei Weitem nicht so drastisch ist wie in Ungarn oder Polen, Brexit-Britain oder den USA – was können wir gegen den zunehmenden Vertrauensverlust tun?
Für uns Jusos ist ein Rechtsstaat ein nach Gerechtigkeit strebender Staat. Es wird dem Begriff des Rechtsstaats daher nicht gerecht, wenn er nur auf einen Law-and-Order-Grundsatz reduziert wird und es in der öffentlichen Wahrnehmung des Begriffs des Rechtsstaats nur noch darum geht, wo die Grenzen von Polizeigewalt gegenüber den Menschen zu ziehen sind. Durch das
Rechtsstaatsprinzip fasst die Legislative, die an die Verfassung gebunden ist, auf demokratische Weise Recht und Gesetz, die durch die Exekutive durchgesetzt und von der Judikative überprüft werden; gleichzeitig bindet es die Staatsorgane bei dessen Ausübung an Recht und Gesetz.“ Begründung: Der Begriff „Rechtsstaat wird zwar auf den darauf folgenden Seiten erklärt, in diesem Absatz wird aber schon suggeriert, was die Definition von Rechtsstaat ausmacht – es kommt aber keine Kurzdefinition, sondern nur Wünsche, wie ein Rechtsstaat funktionieren sollte. Ein
Rechtsstaat soll die Bevölkerung vielmehr vor Machtmissbrauch schützen, Beteiligung und Fairness gewährleisten sowie einen gerechten Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen ermöglichen.
Während die konkrete Ausbuchstabierung des Begriffs immer wieder auf den Prüfstand gestellt und weiterentwickelt werden muss, halten wir an einem fundamentalen Grundsatz fest: Die Staatsgewalt muss sich klar an gesetzliche Regeln halten. Damit werden Menschen vor Missbrauch der staatlichen Gewalt geschützt, Beteiligung und Gerechtigkeit werden möglich. Wir lehnen Gewalt nicht grundsätzlich ab, sondern fordern ein, dass klar definierte Regeln ihren Einsatz bestimmen.
Was ist “der Rechtsstaat”?
In einem Rechtsstaat dürfen Regierung, Verwaltung und sonstige staatliche Institutionen nur im Rahmen geltender Gesetze handeln. Dieses Prinzip wird für die Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz in aller Klarheit dargelegt: Laut Artikel 20 ist die Legislative an die Verfassung sowie Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz gebunden.
„Den“ Rechtsstaat gibt es nicht, sondern einen Rechtsstaat macht eine Vielzahl von unterschiedlichen Komponenten aus, die Gerechtigkeits- und Machtaspekte in einen feinen Ausgleich miteinander bringen. Einen vollständig gerechten Staat zu organisieren ist vermutlich unmöglich, ein Rechtsstaat zeichnet sich jedoch dadurch aus, gerade das erreichen zu wollen und einer gerechten Organisationsstruktur möglichst nahe zu kommen.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Staatsgewalt wird durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Grundlegend für einen funktionierenden Rechtsstaat ist damit das Prinzip der Gewaltenteilung. Dadurch soll die Macht auf die drei Gewalten der Gesetzgebung (Bundestag = Legislative), vollziehende Gewalt (Verwaltungsbehörden, Polizei = Exekutive) und Rechtsprechung (Gerichte = Judikative) aufgeteilt und eine gegenseitige Kontrolle ermöglicht werden. Das Parlament erlässt abstrakte und allgemein gültige Gesetze, die im Einzelfall durch die Verwaltung ausgestaltet und ausgeführt werden. Die Justiz kontrolliert den Vollzug der Gesetze durch die Verwaltung, muss der Verwaltung aber meist einen eigenen Ermessensspielraum zugestehen und ist dabei gleichzeitig an die vom Parlament vorgegebenen Gesetze gebunden.
Wesentliche Institution im Rechtsstaat ist das Bundesverfassungsgericht. Es bearbeitet einerseits Fragen der Staatsorganisation, andererseits wacht es über die Einhaltung der Grundrechte. Um auch hier eine Machtkonzentration zu vermeiden kann das Gericht aber nicht von sich aus, sondern nur “auf Anfrage” tätig werden.
Anspruch auf rechtliches Gehör
In einem Rechtsstaat haben alle Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet, dass es in einem Rechtsstaat jederzeit die Möglichkeit geben muss, in Streitigkeiten eine Entscheidung durch unabhängige Gerichte herbeiführen zu lassen. Dies gilt sowohl für bürgerliche Streitigkeiten wie zum Beispiel Zahlungen aus Verträgen oder bei Schadensersatzforderungen. Daneben gibt es Gerichte für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, für die Verfolgung von Strafsachen oder aber auch in der Verwaltung, beispielsweise wenn gegen Baugenehmigungen vorgegangen werden soll.
Die unmittelbare Geltung der Grundrechte
Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaates gehört die unmittelbare Geltung der Grundrechte. Nach Art. 1 III GG binden die nachfolgenden Grundrechte die drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht. Damit gilt für die drei Gewalten neben rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen auch der inhaltliche Gerechtigkeitsgehalt der Grundrechte. Die Grundrechte sind im Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 19 niedergelegt, insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Artikel 1).
Lehren aus der Weimarer Republik
Auch die Verfassung der Weimarer Republik verfügte zwar bereits über einen umfassenden Katalog von Grundrechten, diese galten aber nicht als unmittelbares, quasi vorstaatliches Recht, sondern konnten wie andere Gesetze auch mit einfacher Mehrheit außer Kraft gesetzt werden. Fatal wirkte sich besonders die Macht des Reichspräsidenten aus, die Grundrechte in Notzeiten einzuschränken. Dem Missbrauch durch die Nazis war damit Tür und Tor geöffnet. Die sogenannte Reichstagsbrandverordnung, die damals legal und gemäß des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens zustande kam, hob als Notstandsverordnung die Grundrechte auf. Als Lehre daraus schützten die Autor*innen des Grundgesetzes diese in besonderem Maße: Der wichtigste Artikel 1, welcher den Schutz der Menschenwürde, das Bekenntnis zu Menschenrechten und die Bindung aller Staatsorgane an Recht und Gesetz enthält, darf nicht verändert werden.
Zudem enthält das Grundgesetz in Art. 20 IV ein sog. Widerstandsrecht. Art 20 IV GG besagt nämlich, dass alle Deutsche gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, das Recht zum Widerstand hat, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Damit soll gewährleistet werden, dass der Schutz der Verfassung nicht nur Aufgabe des Staates, sondern auch der Bürger*innen ist.“ Begründung:Wenn der Staatsstreich gelingt und ein Unrechtsstaat herrscht, wird man sich zwar schwer auf Art. 20 IV GG berufen können, genauso wie auf ART. 1 I GG, trotzdem sollte man beide wichtigen Elemente in dem Antrag erwähnt haben.
Rechtsstaatliche Einschränkung von Grundrechten nur bei Verhältnismäßigkeit
Nach Art. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar, das heißt eine Einschränkung und Begrenzung ist gar nicht zulässig. Auch die übrigen Grundrechte dürfen nur durch allgemein geltende (Bundes-)Parlamentsgesetze eingeschränkt werden (Verbot des Einzelfallgesetzes). Diese einschränkenden Bundesgesetze müssen aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit das oder die eingeschränkten Grundrechte im Gesetzestext klar benennen (Zitiergebot). In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Wesentlichkeitsgebot). Gleichzeitig können die Grundrechte auch in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, sogar im offenen Widerspruch. In diesem Fall sind sie miteinander abzuwägen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen.
Selbst wenn die Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten vorliegen, muss jede Einschränkung im Einzelfall verhältnismäßig sein, also einem legitimen Zweck dienen, geeignet sein diesen Zweck zu erreichen, als mildestes Mittel erforderlich zur Erreichung des Zwecks sowie angemessen im engeren Sinne sein.
Allerdings gilt dies nur, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in Grundrechten verletzt wird. Private wie Bürger*innen oder Unternehmen sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Über unbestimmte Rechtsbegriffe wie “Treu und Glauben” oder die “Guten Sitten” beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde zwar eine mittelbare Bindung geschaffen. Gleichzeitig darf der Staat die Bindung an die Grundrechte nicht durch Privatisierungen umgehen können.
Rechtsstaatlichkeit und Corona
Im Rahmen der Coronakrise kamen und kommen auf die Regierung viele Herausforderungen zu, es kann nur “auf Sicht” regiert werden, schnelles Handeln ist wichtig und der Ausgang ungewiss. Der Rechtsstaat muss trotz allem aber auch in Krisenzeiten Bestand haben!
Vorsicht bei der Einschränkung von Grundrechten!
Eine Einschränkung der Grundrechte ist in der Corona-Krise geschehen – in einem noch die dagewesenen Maße in der Geschichte der Bundesrepublik. Dazu gehörte besonders das Recht auf freie Entfaltung, was auch Bewegungsfreiheit und Sozialkontakte umfasste, die Einschränkungen in der Wirtschaft, die Berufsfreiheit.
Viele dieser Maßnahmen kamen im Hauruck-Verfahren, die Exekutive dominierte das Geschehen, das Parlament konnte seine Kontrollrechte kaum wahrnehmen. Gesetze wurden im Eilverfahren angepasst, vor allem das Bundesinfektionsschutzgesetz, bereits getroffene Maßnahmen wurden so erst im Nachhinein auf eine legale Grundlage gestellt.
In der Abwägung mehrerer Grundrechte schlug zunächst das Recht auf körperliche Unversehrtheit andere Grundrechte, die von den Maßnahmen berührt waren. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Dennoch blieb und bleibt das Gebot, bei der Einschränkung der Grundrechte die Verhältnismäßigkeit zu wahren und stets nach milderen Mitteln zur Durchsetzung des Infektionsschutzes zu suchen.
Beteiligung der Parlamente auch in schlechten Zeiten
Daher fordern wir in der aktuellen Situation eine stärkere Beteiligung der Parlamente auf Bundes- und Landesebene bei allen Maßnahmen, welche die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen betreffen. Regierung und Parlament müssen in enger Abstimmung miteinander und unter Berücksichtigung der Expert*innen jede Maßnahme überprüfen, die im Zuge der Pandemiebekämpfung getroffen wurde und diese aufheben, sobald die Gefahrenlage es zulässt.
Keine Übertragung der Grundrechtseinschränkungen
Während die konkrete inhaltliche Bewertung einzelner Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie, die zu Grundrechtseinschränkungen geführt haben, an dieser Stelle nicht vorgenommen werden kann, ist es notwendig in zukünftigen Krisensituationen den Prozess zur Verabschiedung derartiger Maßnahmen anders zu organisieren. Insbesondere darf die jetzige Situation nicht zum Anlass genommen werden, die vermeintliche Akzeptanz der Bevölkerung bzgl.
Grundrechtseinschränkungen auszunutzen und auch in anderen Lebensbereichen
Einschränkungen vorzunehmen. Wir fordern unsere Bundestagsfraktion auf, diesen gerade aus konservativen Kreisen kommenden Bestrebungen entgegenzutreten. Auch auf der Straße werden wir immer laut und deutlich auf die Ausnutzung von Grundrechtseingriffen hinweisen und dagegen arbeiten.“ Begründung: Welche Konsequenzen ziehen wir aus „immer im Auge behalten“? Entweder haben wir Forderungen oder bedauern Zustände.
Anpassung der Infektionsschutzgesetze
Die vielen Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes die im Laufe der Pandemie notwendig gewesen sind zeigen, dass dieses Gesetz grundlegend überarbeitet werden muss. Insbesondere sollten Maßnahmen die die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleisten, integriert werden. Um in Zukunft flächendeckende Grundrechtseinschränkungen zu vermeiden, sollte zudem eine Kommission eingerichtet werden, die die Handlungen und Maßnahmen der Länder evaluiert und einen Pandemieplan für die Zukunft entwickelt.
Digitale Umsetzbarkeit parlamentarischer Arbeit
Auch im Falle von Ausgangs- und / oder Kontaktbeschränkungen muss die Handlungsfähigkeit des Parlaments sichergestellt werden. Die digitale Umsetzung parlamentarischer Arbeit ist zu prüfen. Dabei halten wir an unserer Überzeugung fest, dass Wahlen nicht digital durchzuführen sind.
Bestimmtheitsgebot einhalten – Klare und präzise Regelungen!
In der zurückliegenden Corona-Situation war die Polizei oft überfordert in der Überwachung der Maßnahmen, teilweise wurde überzogen reagiert, wie bei dem Verbot, einzeln auf einer Parkbank zu sitzen. Um zugleich Willkür der Polizei und damit eine unangemessene Einschränkung der
Grundrechte zu verhindern und der Polizei mehr Sicherheit in der Handhabung zu geben, sind in Zukunft bei Maßnahmen zur Epidemiebekämpfung den Sicherheitskräften klare und präzise Ausführungsbestimmungen an die Hand zu geben.
Rechtsstaatlichkeit in Deutschland
Nach Art. 28 GG muss neben den Anforderungen an den Bund auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Bundesländern rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
Befristung von Katastrophenschutzgesetzen
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus wurde in ganz Bayern am 16. März 2020 der Katastrophenfall ausgerufen. Im Katastrophenfall wird von der Regierung ein Krisenstab mit umfangreichen Befugnissen eingesetzt. So konnten Fragen der Alarmierung, der Finanzierung der Einsatzkosten und der Einsatz der ehrenamtlichen Kräfte geregelt werden. Durch die Feststellung des Katastrophenfalls wurden 104 Führungsgruppen Katastrophenschutz (FÜGK) in Kreisverwaltungsbehörden, bei den sieben Bezirksregierungen und im bayerischen Innenministerium zur Bewältigung der Krise einberufen. Seit Mitte März wurden rund 22.000 Personen in diesen tätig.
Neben Gemeinden und Behörden können auch Privatpersonen und Unternehmen, wenn auch gegen eine Entschädigung, zur Mitwirkung unter der Direktion des Krisenstabs gezwungen werden.
Der Katastrophenfall in Bayern wurde zwar am 16. Juni 2020 wieder aufgehoben. Wir fordern in Zukunft jedoch eine Überarbeitung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes dahingehend, dass zwingend von Beginn an eine klare Befristung der Dauer eines Katastrophenfalls erfolgen muss, sowie gegebenenfalls weitere Anpassungen, um von vornherein jede Missbrauchsmöglichkeit auszuschließen.
Dasselbe gilt entsprechend für die Katastrophenschutzgesetze der anderen Bundesländer, die auf diese Problematik hin evaluiert und bei Bedarf entsprechend angepasst werden sollen.
Einführung von Informationsfreiheitsgesetzen auf Landesebene
Ein Rechtsstaat unter Einbindung der Bürger*innen kann nur funktionieren, wenn der Bevölkerung auch ausreichend Informationen über die öffentlichen Angelegenheiten ihrer Kommune, aber auch Landes- und Bundesbehörden zugänglich sind. Nur auf Grundlage der wesentlichen Informationen können politische Entscheidungen nachvollzogen und das Vertrauen in Demokratie und Rechtsstaat gestärkt werden. Nicht ohne Grund werden die Medien heute als die “Vierte Gewalt” bezeichnet. Doch auch Journalist*innen brauchen eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in öffentliche Angelegenheiten. Neben dem (Bundes-)Informationsfreiheitsgesetz aus dem Jahr 2006, welches Zugang zu Informationen von Bundesbehörden gewährleistet, fordern wir den Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes auf Landesebene. Die Bereitstellung von Informationen muss dabei unbedingt unentgeltlich erfolgen. Lediglich ein außerordentlicher Verwaltungsaufwand rechtfertigt die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr.
Gegen die Erhebung dieser Gebühr muss ein niederschwelliger Beschwerdeweg offen sein. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde trägt die betroffene Behörde die Kosten der Beschwerde.
Dies gilt auch für diejenigen anderen Bundesländer, die bis heute kein Informationsfreiheitsgesetz haben.
Quellenschutz und Pressefreiheit
In mehreren neueren Gesetzesentwürfen sollen die deutschen Geheimdienste, insbesondere das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) nun das Recht erhalten, digitale verschlüsselte Kommunikation von Journalist*innen und ihre Quellen sowohl im Inland als auch im Ausland zu überwachen. Außerdem sollen bestehende Zeugnisverweigerungsrechte von Journalist*innen im Zusammenhang mit ihrer journalistischen Arbeit eingeschränkt werden.
Zu einem funktionierenden Rechtsstaat gehört auch eine funktionierende und insbesondere freie Presse. Einschränkungen des journalistischen Quellenschutzes und journalistischer Zeugnisverweigerungsrechte darf es daher nicht geben.
Polizei reformieren
Eine Vielzahl an eklatanten Fehlern und Übergriffen haben bei sehr vielen Menschen dafür gesorgt, dass sie kein Vertrauen mehr in die Strukturen der Polizei haben, viele haben sogar Angst vor ihr. Der Schutz von Minderheiten ist für uns als Jungsozialist*innen eine Kernaufgabe.
Auch leiden wahrscheinlich die Polizist*innen, die ihren Job korrekt und zum Schutze der Menschenwürde ausüben wollen, unter den ständigen Fehltritten anderer, dem Druck, den verkrusteten Strukturen. Mit den folgenden Anträgen wollen wir eine neue Fehlerkultur etablieren, Polizist*innen entlasten, diskriminierte Gruppen schützen und dafür sorgen, dass das verlorene Vertrauen wieder entstehen kann. Gleichzeitig muss aber klar sein: Es müssen sich jene, denen wir das alleinige Recht auf Ausübung des Gewaltmonopols anvertrauen, ganz genau auf die Finger schauen lassen. Macht braucht „Checks and Balances“.
Die Auseinandersetzung mit der Polizei in Deutschland hat sich in letzter Zeit verstärkt. Diese ist geprägt durch die Coronapandemie, aber auch durch den Todesfall von George Floyd in den USA. Der 46-jährige Afroamerikaner wurde bei seiner Festnahme durch die Polizei getötet. Durch diese Polizeigewalt gibt es ein Umdenken auch bei uns in Deutschland, was zu der Fragestellung führt, ob es auch bei uns institutionellen Rassismus gibt. Institutioneller Rassismus geht von Institutionen der Gesellschaft und ihren Gesetzen, Normen und Logiken aus. Institutioneller Rassismus innerhalb der Institution Polizei zeigt sich unter anderem dadurch, dass Menschen aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder wegen ihrer ethnischen Merkmale verschärft kontrolliert werden. Diese Art von Rassismus gibt es bei der Polizei und sie wird von dem sogenannten Korpsgeist geschützt. Der Korpsgeist bedeutet, dass sich Polizist*innen gegenseitig schützen und sich nicht verraten.
Im Zusammenhang der Polizeiarbeit fordern wir daher für alle Polizeigliederungen – für Landes- und Bundespolizeien – folgende Reformen und bekräftigen und konkretisieren damit unsere bisherigen Beschlusslagen:
- eine unabhängige Beschwerdestelle für Bürger*innen, wenn sie durch die Polizeiarbeit wegen ihrer Religion, ihrer Sexualitiät oder ihrer Ethnie diskriminiert wurden. Dort soll geprüft werden, ob die Maßnahmen im Zusammenhang der polizeilichen Handlung gerechtfertigt und sogar notwendig waren oder ob der*die Betreffende aufgrund der oben genannter Aspekte ungerecht behandelt wurde. Auch sollen hier Polizist*innen anonym Verstöße melden können. Diese Stellen sollen zudem einhergehen mit der Schaffung einer von der Polizei unabhängigen Ermittlungsbehörde, die für die Ermittlung gegen Polizeikräfte zuständig ist, die auf die Beschwerden folgen. Diese Stellen müssen die nötige Ausstattung – sowohl materiell, personell als auch rechtlich – erhalten, um effektiv arbeiten zu können.
- Für alle Polizist*innen soll – wie bspw. in den allermeisten sozialen Berufen üblich – eine Supervision geschaffen werden, in der sie reflektieren können, wie sie ihre Arbeit ausüben und was ihnen dabei täglich widerfährt. Ziel ist die Verbesserung des Arbeitsklimas und der Fehlerkultur, die Förderung deeskalierender Polizeiarbeit und die psychische Entlastung von Polizeikräften. Für die Erarbeitung einer entsprechenden Regelung sind Expert*innen aus der Psychologie, der Polizei, der Opferberatung und der Sozialen Arbeit einzubeziehen. Ebenso soll die Supervision von Fachkräften durchgeführt werden. Die Zeit, die für die Supervision aufgewendet wird, zählt zur Arbeitszeit. Dadurch wollen wir unsere bestehende Beschlusslage konkretisieren.
- Die Themen Rassismus(prävention), Deeskalation, Menschenrechte, Gleichbehandlungsgrundsatz und Racial Profiling(-Vermeidung) müssen die Polizist*innen während ihrer gesamten Laufbahn begleiten, im Rahmen von regelmäßigen, mindestens jährlichen, verpflichtenden Weiterbildungen, Schulungen & Auffrischungen sowie zentraler Teil der Ausbildung sein. Personen, die in diesen Bereichen erhebliche Mängel aufweisen, sind für den Polizeidienst nicht geeignet. Ziel dieser Schulungen ist die Vermeidung rassistischen Verhaltens von Polizist*innen und die Stärkung der Abwehr gegen Unterwanderung des Polizeiapparats durch rechtsradikale Gesinnungen. Fort- und Weiterbildungen sollen insbesondere den Kontakt mit von Diskriminierung betroffenen Personen herstellen und fördern.
- die Demilitarisierung der Polizei – sowohl in der Ausrüstung als auch in der Öffentlichkeitsarbeit. Die Hochrüstung der letzten Jahrzehnte führt auch dazu, dass sich manche Polizeiführer*innen dazu gezwungen sehen, durch gezielte Eskalation die Anschaffung schwerer Ausrüstung auch zu rechtfertigen – siehe G20 2017. Gleiches gilt teilweise für die PRArbeit der Polizei. Wir fordern, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Pressestellen der Polizei und ihrer Gewerkschaften deeskalierende Kommunikationsstrategien anwendet.
- die Nationalität von Verdächtigen soll nicht mehr in den Pressemitteilungen der Polizei genannt werden. Dies fördert Vorverurteilungen, Ressentiments und Hetze.
- Polizeianwärter*innen sowie Polizist*innen, die rechtsextreme Tendenzen zeigen, müssen auch tatsächlich konsequent ausgeschlossen werden. Bayern erhebt, anders als andere Bundesländer, keine Daten über den Migrationsanteil in der Landespolizei. Wir fordern die anonymisierte Erhebung und Publizierung der Daten. Mit dem Ziel die Gesellschaft in ihrer realen Diversität auch in der bayerischen Landespolizei und Bundespolizei abzubilden soll bis 2030 der Anteil von Polizist*innen mit Migrationshintergrund 25,5% als Zielquote erreicht werden. Anwerbekampagnen und die Steigerung der Attraktivität des Polizeiberufs sollen die Erreichung des Ziels fördern.
- Die Polizei muss weiblicher und familienfreundlicher Wir fordern entsprechende Anwerbekampagnen und Anpassungen in den Dienststellen, sodass es auch alleinerziehenden Eltern und speziell Müttern möglich ist, in Führungspositionen zu gelangen.
- die Studie zu strukturellem Rassismus in der deutschen (Bundes-)Polizei muss endlich durchgeführt werden.
- Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeikräfte im Sinne der Beschlusslage der Bundes-Jusos aus dem Jahr 2018, die wir hiermit bekräftigen. Das bedeutet, dass wir eine gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht für alle handelnden Polizist*innen fordern, die die Nachvollziehbarkeit und Nachverfolgbarkeit polizeilichen Handelns erleichtern soll. Wo (begründet) nötig, soll diese Kennzeichnung anonymisiert erfolgen. Die Kennzeichnungen müssen deutlich sichtbar getragen und dürfen nicht verdeckt werden. Diese Kennzeichnungspflicht soll auf allen Ebenen eingeführt werden und für alle eingesetzten Kräfte (auch im Rahmen von Amtshilfe) gelten.
Unsere Anforderungen an das neue Lobbyregister
Eine massive Bedrohung für einen funktionierenden Rechtsstaat sind bewusst verschleierter
Lobbyismus, Einflussnahme von Einzelpersonen und Unternehmen, insbesondere mit finanziellen Mitteln und Korruption. Ein aktuelles Beispiel ist der Fall des CDU-Abgeordneten Philipp Amthor, der zusätzlich zu seinem Mandat eine Nebentätigkeit ausübte, mit unergründlichen Geldflüssen sowie nicht nachvollziehbaren Zielverfolgungen. Philipp Amthor ist nicht der erste Abgeordnete mit zweifelhaften Nebentätigkeiten, weswegen wir auch diese Lobbyarbeiten aufs Schärfste verurteilen. Denn im Vordergrund muss die Mandatsarbeit und nicht der Profit oder der Kapitalismus stehen.
Nach zähen Verhandlungen hat nun am 03.07.2020 endlich die CDU/CSU der Einführung eines Lobbyregisters zugestimmt. Ab Herbst soll dadurch transparent werden, wer Einfluss auf Abgeordnete im Bundestag hat. Interessenvertreter*innen müssen sich registrieren lassen, Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bestraft werden. Die SPD sprach von einem Durchbruch, da eine Lösung gefunden worden sei, die deutlich mehr Transparenz herstelle, ohne dass der wichtige Kontakt zu Abgeordneten erschwert würde.
Auch wir Jusos halten ein Verbot von Lobbying für falsch, da jede*r Bürger*in das Recht zusteht, seine*ihre Interessen zu vertreten. Denn unter Lobbyismus würde es auch fallen, wenn Gewerkschaften sich in der Politik für ihre Ziele einsetzen. Wir fordern über die bloße Einführung des Lobbyregisters hinaus sowohl für Lobbyist*innen als auch für Mandatsträger*innen:
- Das Lobbyregister muss als Online-Datenbank der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und jederzeit einsehbar sein.
- Das Lobbyregister soll nicht nur Abgeordnete des Bundestages, sondern auch aller Landesparlamente erfassen, ebenso wie hauptamtliche Mandatsträger*innen in Gemeinden und Städten, außerdem auch die Regierungsmitglieder und politische Beamt*innen erfassen.
- Zu jedem Gesetz muss ein Bericht veröffentlicht werden, in dem dokumentiert wird, wer im Verlauf der Erstellung eines Gesetzesentwurfs angehört wurde bzw. beraten hat.
- Der Einsatz von Leihbeamt*innen und damit von Lobbyist*innen privater Unternehmen in der Verwaltung und insbesondere den Ministerien muss verboten werden. Stattdessen sollen wieder mehr Beamt*innen eingestellt und eigene Expertise aufgebaut werden, auch Abgeordnete sollen bei Bedarf mehr Mitarbeiter*innen zur Unterstützung ihrer Arbeit und eigener fachlicher Recherche erhalten können.
- Erarbeitung von Kriterien und Richtlinien, die die Nebentätigkeiten von Abgeordneten regeln und auf einen angemessenen Rahmen beschränken.
- Nebeneinkünfte von Abgeordneten müssen auf den Cent genau angegeben werden und eine Beschäftigung in großen Unternehmen mit einer Möglichkeit zur Kürzung der Pensionen in Relation zur Höhe des Gehalts im Unternehmen einhergehen.
- Verbot der Annahme von Geschenken im Wert von über 50€ durch Politiker*innen, sofern ein Bezug zur politischen Tätigkeit gegeben ist.
- Offenlegung aller Ämter und Mitgliedschaften durch alle Mandatsträger*innen.
- Die Karenzzeit nach dem Ausscheiden aus dem Mandat muss über ein Jahr hinaus verlängert werden.
Schluss mit Einsparungen in der Verwaltung und Justiz
Sowohl Verwaltung als auch Justiz sind mehr als ausgelastet. Damit sie diese für einen funktionierenden Rechtsstaat wesentlichen Aufgaben angemessen wahrnehmen können fordern wir ein Ende der Einsparungen in Verwaltung und Justiz. Dies gilt einerseits für die personelle Ausstattung, hier müssen ausreichend Stellen geschaffen werden um die anfallende Arbeit erledigen und den Vollzug der Gesetze sicherstellen zu können. Gleichzeitig müssen auch ausreichend und auf einem modernen Standard Arbeitsmittel, Literatur, Schulungen und Weiterbildungen, die der Arbeit von Justiz und Verwaltung dienen, zur Verfügung gestellt werden. Nur so können Verwaltung und Justiz auch das erforderliche hohe Niveau leisten und den öffentlichen Ansprüchen gerecht werden. Um den Kontakt der Bürger*innen zu verbessern, muss eine Kontaktaufnahme künftig auch per E-Mail ermöglicht bzw. ausgebaut werden, insbesondere hinsichtlich Strafanzeigen oder Strafanträgen.
Zudem können Justiz und Polizei durch die von uns geforderten Entkriminalisierungen bezüglich Cannabis und Fahren ohne gültigen Fahrscheins entlastet werden, da die Verfolgung dieser „Straftaten“ unzählige Arbeitsressourcen binden“ Begründung: Beschlusslage
Rechtsstaatlichkeit in Europa
Nach wie vor ist das Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis innerhalb der EU weiter ausbaufähig. Infolge der Finanzkrise 2008/2009 haben sich beispielsweise mit der Troika und Frontex mehr und mehr europäische Strukturen gebildet, die keinerlei demokratischer Kontrolle unterliegen.
Rechtsstaatliche Elemente in der EU stärken
Insbesondere die Rechtsstellung des Europäischen Parlaments muss gestärkt werden, zum Beispiel durch das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen und über den Haushalt der EU zu entscheiden. Außerdem sollen der Minister*innenrat und der Rat der EU durch eine Zweite Kammer des Parlaments ersetzt werden, die aus demokratischen Repräsentant*innen besteht.
Auch die Zivilgesellschaft soll durch die Schaffung einer Dritten Kammer eingebunden werden.
Zudem brauchen wir eine vollwertige Exekutive, die nicht mehr nur als “verlängerter Arm” der Mitgliedstaaten dient. Die Kommission soll zu einer echten Europäischen Regierung werden, die vom Parlament gewählt und kontrolliert wird. Einer vollwertigen Legislative und Exekutive ist eine starke Judikative entgegenzustellen, deren Aufgabe insbesondere der Schutz von Demokratie, Föderalismus, Sozialstaat und Rechtsstaat ist.
Eine gemeinsame rechtsstaatliche Verfassung für Europa
Die Europäische Union ist ein Staatenverbund, der auf gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten aufgebaut ist. Das reicht uns jedoch schon lange nicht mehr. Alleine der Glaube an Wachstum und wirtschaftliche Zusammenarbeit ermöglicht kein solidarisches Zusammenleben in Europa. Die Coronakrise zeigt hier ein weiteres Mal, dass der Wohlstand einzelner Länder nicht auf Kosten der anderen entstehen darf. Es ist nicht fair, wenn Deutsche ihr billiges Fleisch durch die Ausbeutung von Arbeiter*innen aus Rumänien, Bulgarien und Polen erhalten. Es ist nicht gerecht, wenn das italienische Gesundheitssystem infolge der durch die EU verordneten Sparmaßnahmen kaputtgespart wurde und dies unzählige Todesopfer zur Folge hat. Jede*r einzelne Bürger*in Europas kann nichts für die Verfehlungen der Regierungen der Länder, aber wir leben alle zusammen in einem Europa. Wir fordern daher eine solidarische Europäische Verfassung als Grundstein für ein gerechtes und demokratisches Miteinander.
Diese Europäische Verfassung soll in einem fairen, transparenten und demokratischen Verfahren erarbeitet werden. Die Zivilgesellschaft in ihrer gesamten Vielfalt muss an diesem Prozess in angemessenem Maße beteiligt werden. Ziel ist ein Europa, das sowohl in formaler, als auch in materieller Hinsicht auf rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien fußt und die universellen Menschenrechte an erster Stelle achtet. Gleichzeitig ist unser Europa nicht an Wirtschaftlichkeit sondern an einem sozialen Miteinander der Menschen und nachhaltigen
Umgang mit Mensch und Umwelt ausgerichtet. Auch wenn die Zusammenarbeit der europäischen Länder oftmals schwer ist, so kann eine Zukunft doch nur in einem verstärkten Miteinander bestehen.
Keine Begünstigungen für Staaten, die rechtsstaatliche Grundsätze verletzen
Die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten muss von Seiten der EU regelmäßig beobachtet werden. Wir fordern die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze als Bedingung bei der Vergabe von EU-Beihilfen. Wenn sich ein Land nicht an rechtsstaatliche Grundsätze hält, müssen finanzielle Maßnahmen als Mittel zur Durchsetzung europäischer Standards möglich sein.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |||
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(noch) nicht behandelt | I3_Ä1 | 12-14 | Baden-Württemberg | Streichen | |||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä2 | 69-71 | Baden-Württemberg | Streichen | |||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä3 | 106 | Baden-Württemberg |
|
|||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä4 | 118-119 | Baden-Württemberg | Streiche | |||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä5 | 181 | Baden-Württemberg |
Streiche
|
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(noch) nicht behandelt | I3_Ä6 | 182-183 | Baden-Württemberg |
|
|||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä7 | 229 | Baden-Württemberg |
|
|||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä8 | 231 | Baden-Württemberg |
|
|||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä9 | 280 | Baden-Württemberg |
|
|||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä10 | 295 | Baden-Württemberg |
|
|||
(noch) nicht behandelt | I3_Ä11 | 305 | Baden-Württemberg |
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