Die Bundeskonferenz der Jusos möge zur Weiterleitung an den Parteivorstand, den Bundesparteitag und die Bundestagsfraktion der SPD beschließen:
Demokratie lebt von Beteiligung.
Das gilt für öffentliche Wahlen genauso wie für die allgemeine politische Willensbildung in Parteien. Inwiefern kann demokratische Beteiligung durch digital unterstützte Wahl- und Abstimmungsverfahren gesteigert werden?
Öffentliche Wahlen
Für öffentliche Wahlen gelten die Wahlgrundsätze nach Artikel 28 und 38 des Grundgesetzes.
Wahlen müssen allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim sein. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 (BVerfGE 123, 39 ff.)[1] wurde klargestellt, dass diese Grundsätze den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten nicht zulassen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Verweis auf die Unmittelbarkeit und die Transparenz der Wahl, da der Verlauf der eigenen Stimme nicht vollständig nachvollzogen werden kann.
Regulierung geheimer Wahlen und Abstimmungen in Parteien
Geheime Wahlen und Abstimmungen in Parteien müssen öffentlichen Wahlen in ihren Ansprüchen durch eine Ergänzung des Parteiengesetzes in den §§ 15 und 17 gleichgestellt werden:
Neu: § 15 Absatz 4 PartG
Geheime Wahlen und Abstimmungen zur Meinungsbildung in Parteien müssen unmittelbar erfolgen. Eingesetzte Verfahren müssen transparent und für alle Abstimmungsberechtigten direkt nachvollziehbar sein.§ 17 PartG
Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer, unmittelbarer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Folglich sind elektronisch unterstützte Verfahren im Einklang mit der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts nicht für geheime innerparteiliche Abstimmungen anwendbar. Betroffen sind dadurch in erster Linie geheime Mitgliedervoten bzw. geheime Urwahlen, aber auch geheime Abstimmungen auf einem virtuellen Parteitag.
Der Forderung liegt zu Grunde, dass die potentiell stärkere Beteiligung der Basis die entstehende objektive Gefährdung eines gesicherten Abstimmungsvorgangs nicht aufwiegt. Solange keine Möglichkeit bekannt ist, den digitalen Abstimmungsprozess für alle beobachtbar und nachvollziehbar zu gestalten, ist eine Manipulation des Wahlgangs nicht hinreichend auszuschließen und im Zweifel nicht einmal feststellbar. Das Vertrauen der Bevölkerung in demokratische Prozesse wird durch die Abschaffung wichtiger Kontrollinstanzen beim Einsatz digitaler Instrumente deutlich geschwächt.
Im Weiteren ist zu beobachten, dass elektronisch unterstützte Entscheidungen nicht zu mehr Beteiligung führen.
Kann die physische Anwesenheit am Wahlort der Wahlberechtigten nicht sichergestellt werden, sollte auf die bewährte und weniger manipulationsanfällige Variante der Briefwahl zurückgegriffen werden.
Offene Wahlen und Abstimmungen in Parteien
Von der Änderung des Parteiengesetzes zur Sicherung des demokratischen Anspruchs sind lediglich geheime digitale Abstimmungen betroffen. Es besteht kein Einfluss auf Offene Abstimmungen. Diese können durch die Veröffentlichung des individuellen Abstimmungsverhaltens für alle nachvollziehbar gestaltet werden.
Selbstverständlich müssen digitale IT-Mindeststandards eingehalten werden:
- kein Einsatz unverschlüsselter Kommunikation,
- Einsatz von validierter OpenSource-Software,
- Sicherstellung der richtigen Empfänger:innen (keine Verwendung von unüberprüften Mail-Adressen),
- verpflichtende Mehr-Faktor-Authentifizierung auf Empfänger:innen-Seite,
- Überprüfparkeit des eigenen Abstimmungsverhaltens durch Veröffentlichung namentlicher Abstimmungslisten.
Ableitungen für weitere demokratische politische Institutionen
Um Gewöhnungseffekten dauerhaft entgegen zu wirken, ist die elektronische Durchführung geheimer Abstimmungen auch in anderen politischen Situationen zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die innerverbandlichen Abstimmungen in politischen Jugendverbänden, Wahlen von Jugendparlamenten/-räten, Hochschulwahlen und die Wahlen an Schulen.
[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/cs20090303_2bvc000307.html
Fragen, Kritik und Anregungen gerne an:
info@matthias-lueth.de
+49 17692275059
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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angenommen | D3_Ä1 | 18ff | Hannover | Ersetze durch "Folglich sind zur Zeit elektronisch unterstützte Verfahren im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht für geheime innerparteiliche Abstimmungen, z. B. auf einem virtuellen Parteitag, anwendbar. Betroffen sind dadurch in erster Linie geheime Mitgliedervoten oder geheime Urwahlen." | |
(noch) nicht behandelt | D3_Ä2 | 40 | Hannover | Ersetze durch "Ebenso soll die Überprüfparkeit des eigenen Abstimmungsverhaltens durch die Einsehbarkeit von Abstimmungslisten sichergestellt sein." | |
(noch) nicht behandelt | D3_Ä3 | Ersetzungsantrag | Sachsen |
Demokratie schützen – Digitale Wahlen kritisch hinterfragen
Die Bundeskonferenz der Jusos möge zur Weiterleitung an den Parteivorstand, den Bundesparteitag und die Bundestagsfraktion der SPD beschließen:
Demokratie lebt von Beteiligung.
Das gilt für öffentliche Wahlen genauso wie für die allgemeine politische Willensbildung in Parteien. Inwiefern kann demokratische Beteiligung durch digital unterstützte Wahl- und Abstimmungsverfahren gesteigert werden?
Öffentliche Wahlen
Für öffentliche Wahlen gelten die Wahlgrundsätze nach Artikel 28 und 38 des Grundgesetzes.
Wahlen müssen allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim sein. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 (BVerfGE 123, 39 ff.)[1] wurde klargestellt, dass diese Grundsätze den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten nicht zulassen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Verweis auf die Unmittelbarkeit und die Transparenz der Wahl, da der Verlauf der eigenen Stimme nicht vollständig nachvollzogen werden kann.
Regulierung geheimer Wahlen und Abstimmungen in Parteien
Geheime Wahlen und Abstimmungen in Parteien müssen öffentlichen Wahlen in ihren Ansprüchen durch eine Ergänzung des Parteiengesetzes in den §§ 15 und 17 gleichgestellt werden.
Wir fordern:
Mit neuen technischen Erkenntnissen ist in Zukunft nicht grundsätzlich auszuschließen, dass diese demokratischen Grundsätze im Sinne der Artikel 28 und 38 im Grundgesetz auch bei digitalen Wahlen erfüllt sein könnten.Zur Zeit sind elektronisch unterstützte Verfahren im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht für geheime innerparteiliche Abstimmungen, z. B. auf einem virtuellen Parteitag, anwendbar. Betroffen sind dadurch in erster Linie geheime Mitgliedervoten oder geheime Urwahlen.
Der Forderung liegt zu Grunde, dass die potentiell stärkere Beteiligung der Basis die entstehende objektive Gefährdung eines gesicherten Abstimmungsvorgangs nicht aufwiegt. Solange keine Möglichkeit bekannt ist, den digitalen Abstimmungsprozess für alle beobachtbar und nachvollziehbar zu gestalten, ist eine Manipulation des Wahlgangs nicht hinreichend auszuschließen und im Zweifel nicht einmal feststellbar. Das Vertrauen der Bevölkerung in demokratische Prozesse wird durch die Abschaffung wichtiger Kontrollinstanzen beim Einsatz digitaler Instrumente deutlich geschwächt.
Im Weiteren ist zu beobachten, dass elektronisch unterstützte Entscheidungen nicht zu mehr Beteiligung führen.
Kann die physische Anwesenheit am Wahlort der Wahlberechtigten nicht sichergestellt werden, sollte auf die bewährte und weniger manipulationsanfällige Variante der Briefwahl zurückgegriffen werden. Wir schließen uns daher dem Bundesverfassungsgericht an, dass die Briefwahl als verfassungskonform ansieht, solange die Briefwahl die Ausnahme bleibt. Wir fordern die jeweiligen Verantwortlichen daher auf, mildere Mittel als eine umfassende Briefwahl priorisiert zu prüfen. Dazu kann eine Verlängerung des Wahlzeitraums zählen oder die Vergabe von Wahlterminen.
Offene Wahlen und Abstimmungen in Parteien
Von der Änderung des Parteiengesetzes zur Sicherung des demokratischen Anspruchs sind lediglich geheime digitale Abstimmungen betroffen. Es besteht kein Einfluss auf Offene Abstimmungen: In Bezug auf einfache Abstimmungen müssen künftig digitale Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit möglich sein.
Auf jeden Fall muss die Überprüfparkeit des eigenen Abstimmungsverhaltens durch offene Einsehbarkeit namentlicher Abstimmungslisten sichergestellt sein.
Darüber hinaus sollen digitale IT-Mindeststandards eingehalten werden:
Menschen ohne ausreichende digitale Endgeräte dürfen dabei nicht vergessen oder benachteiligt werden, eine gleichberechtigte Beteiligung muss sichergestellt werden.
Ableitungen für weitere demokratische politische Institutionen
Um Gewöhnungseffekten entgegen zu wirken, ist die elektronische Durchführung geheimer Abstimmungen auch in anderen politischen Situationen zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die innerverbandlichen Abstimmungen in politischen Jugendverbänden, Wahlen von Jugendparlamenten/-räten, Hochschulwahlen und die Wahlen an Schulen.
Begründung:
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abgelehnt | D3_Ä4 | Ersetzungsantrag | Sachsen |
Demokratie schützen – Digitale Wahlen verhindernDie Bundeskonferenz der Jusos möge zur Weiterleitung an den Parteivorstand, den Bundesparteitag und die Bundestagsfraktion der SPD beschließen:
Demokratie lebt von Beteiligung.
Das gilt für öffentliche Wahlen genauso wie für die allgemeine politische Willensbildung in Parteien. Inwiefern kann demokratische Beteiligung durch digital unterstützte Wahl- und Abstimmungsverfahren gesteigert werden?
Öffentliche WahlenFür öffentliche Wahlen gelten die Wahlgrundsätze nach Artikel 28 und 38 des Grundgesetzes.
Wahlen müssen allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim sein. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 (BVerfGE 123, 39 ff.)[1] wurde klargestellt, dass diese Grundsätze den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten nicht zulassen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Verweis auf die Unmittelbarkeit und die Transparenz der Wahl, da der Verlauf der eigenen Stimme nicht vollständig nachvollzogen werden kann.
Regulierung geheimer Wahlen und Abstimmungen in ParteienGeheime Wahlen und Abstimmungen in Parteien müssen öffentlichen Wahlen in ihren Ansprüchen durch eine Ergänzung des Parteiengesetzes in den §§ 15 und 17 gleichgestellt werden.
Wir fordern:
Mit neuen technischen Erkenntnissen ist in Zukunft nicht grundsätzlich auszuschließen, dass diese demokratischen Grundsätze im Sinne der Artikel 28 und 38 im Grundgesetz auch bei digitalen Wahlen erfüllt sein könnten. Zur Zeit sind elektronisch unterstützte Verfahren im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht für geheime innerparteiliche Abstimmungen, z. B. auf einem virtuellen Parteitag, anwendbar. Betroffen sind dadurch in erster Linie geheime Mitgliedervoten oder geheime Urwahlen.
Der Forderung liegt zu Grunde, dass die potentiell stärkere Beteiligung der Basis die entstehende objektive Gefährdung eines gesicherten Abstimmungsvorgangs nicht aufwiegt. Solange keine Möglichkeit bekannt ist, den digitalen Abstimmungsprozess für alle beobachtbar und nachvollziehbar zu gestalten, ist eine Manipulation des Wahlgangs nicht hinreichend auszuschließen und im Zweifel nicht einmal feststellbar. Das Vertrauen der Bevölkerung in demokratische Prozesse wird durch die Abschaffung wichtiger Kontrollinstanzen beim Einsatz digitaler Instrumente deutlich geschwächt.
Im Weiteren ist zu beobachten, dass elektronisch unterstützte Entscheidungen nicht zu mehr Beteiligung führen.
Kann die physische Anwesenheit am Wahlort der Wahlberechtigten nicht sichergestellt werden, sollte auf die bewährte und weniger manipulationsanfällige Variante der Briefwahl zurückgegriffen werden. Wir schließen uns daher dem Bundesverfassungsgericht an, dass die Briefwahl als verfassungskonform ansieht, solange die Briefwahl die Ausnahme bleibt. Wir fordern die jeweiligen Verantwortlichen daher auf, mildere Mittel als eine umfassende Briefwahl priorisiert zu prüfen. Dazu kann eine Verlängerung des Wahlzeitraums zählen oder die Vergabe von Wahlterminen.
Offene Wahlen und Abstimmungen in ParteienVon der Änderung des Parteiengesetzes zur Sicherung des demokratischen Anspruchs sind lediglich geheime digitale Abstimmungen betroffen. Es besteht kein Einfluss auf Offene Abstimmungen: In Bezug auf einfache Abstimmungen müssen künftig digitale Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit möglich sein.
Auf jeden Fall soll das Abstimmungsverhalten unmittelbar nach der Abstimmung durch für alle Stimmberechtigten einsehbare Listen überprüfbar sein.
Darüber hinaus sollen digitale IT-Mindeststandards eingehalten werden:
Menschen ohne ausreichende digitale Endgeräte dürfen dabei nicht vergessen oder benachteiligt werden, eine gleichberechtigte Beteiligung muss sichergestellt werden.
Ableitungen für weitere demokratische politische InstitutionenUm Gewöhnungseffekten entgegen zu wirken, ist die elektronische Durchführung geheimer Abstimmungen auch in anderen politischen Situationen zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die innerverbandlichen Abstimmungen in politischen Jugendverbänden, Wahlen von Jugendparlamenten/-räten, Hochschulwahlen und die Wahlen an Schulen.
Begründung: |