Der Bundeskongress möge beschließen:
Alle Lebensmittelmärkte, Lebensmittelerzeuger, Lebensmittelvertreiber und sonstige Unternehmen, welche Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, handeln, werden gezwungen nicht mehr verkaufs- und/oder verkehrsfähige Ware zu spenden.
In diesem Fall ist die Schenkungssteuer, ohne großen bürokratischen Aufwand für das betreffende Unternehmen auszusetzen.
Begründung:
Erfolgt mündlich.
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Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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(noch) nicht behandelt | U17_Ä1 | 5 | Baden-Württemberg | Einfügen: nach "zu spenden": ", sofern diese noch genießbar ist" |