Wir fordern die Festsetzung einer Nicht-Erreichbarkeit der Arbeitnehmer*innen während deren gesetzlichen Urlaubszeiten im Arbeitszeitgesetz. Diese Regelung bezieht sich neben Anrufen vor allem auf E-Mails, die der*die Arbeitnehmer*in während dieser Zeit erhalten würde. Arbeitgeber*innen soll es unter Strafe verboten werden, ihre Arbeitnehmer*innen außerhalb der Arbeitszeiten zu kontaktieren, außer in vom Gesetzgeber festzulegenden Notfällen.
Arbeitnehmer*innen arbeiten während ihrer geregelten Arbeitszeiten hart und jede*r Arbeitnehmer*in hat daher ein Recht auf seinen*ihren gesetzlichen Urlaub. Dieser Urlaub dient zur Erhaltung der Arbeitskraft sowie zur Erholung der Arbeitsnehmer*innen. Wenn der*die Arbeitnehmer*in auch während dieser Zeit geschäftliche E-Mails empfängt und sich in die Lage versetzt sieht, diese zu bearbeiten, ist die vorgesehene Erholung während der arbeitsfreien Zeit nicht gewährleistet. 44 Prozent aller Arbeitgeber*innen geben an, sich durch die permanente Informationsflut im Berufsalltag gestresst zu fühlen.[1] Diese Informationsflut nimmt auch während der Urlaubszeit in diesen Fällen nicht ab.
Auch setzt die Erwartungshaltung der Kolleg*innen und Geschäftspartner*innen, die Arbeitnehmer*innen könnten in ihre E-Mails im Urlaub lesen und bearbeiten, die Arbeitnehmer*innen unter Druck. Aus dieser Erwartungshaltung resultiert unter anderem, dass über ein Drittel der in Deutschland lebenden Arbeitnehmer*innen in ihrer arbeitsfreien Zeit nicht richtig abschalten können.[2]
Die Unternehmen müssen daher in die Pflicht genommen werden, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer*innen während ihrer Urlaubszeiten von E-Mail-Empfang freigestellt werden. Ebenso hat der*die Arbeitgeber*In dafür Sorge zu tragen, dass während der Abwesenheit der Mitarbeiter*innen eine ausreichende Vertretungsregelung vorhanden ist. Zur Umsetzung dieser Ruhezeit müssen E-Mails und Anrufe an den*die Vertreter*in automatisch weitergeleitet werden oder eine entsprechende automatische Benachrichtigung eingerichtet werden, dass Nachrichten in der betreffenden Zeit gelöscht werden.
Bereits bei diversen Konzernen wird eine entsprechende Regelung in Deutschland seit einigen Jahren genutzt. Durch die freiwillige Löschung der E-Mails während der Arbeitszeit wird dort nicht nur der Druck der Erreichbarkeit während des Urlaubs verringert, auch das Arbeitspensum nach der Rückkehr der Arbeitnehmer*innen zum Arbeitsplatz ist geringer, da kein E-Mail-Stau vorhanden ist.[3]
[1] Bleib locker, Deutschland! – TK-Studie zur Stresslage der Nation, S. 25.
[2] Bleib locker, Deutschland! – TK-Studie zur Stresslage der Nation, S. 26.
[3] http://www.spiegel.de/karriere/daimler-vorstand-porth-e-mails-zu-loeschen-ist-emotionale-entlastung-a-955638.html
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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angenommen | B10_Ä2 | 1 | Bayern |
Ergänze Zeile 1 nach “gesetzlichen“ “,tariflichen und/oder vertraglichen“ |
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angenommen | B10_Ä3 | 2 | Bayern |
Ersetze Zeile 2 „Arbeitszeitgesetz“ durch „Bundesurlaubsgesetz“ |
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abgelehnt | B10_Ä9 | 3 | Sachsen |
Streiche Z. 3-5 |
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mit Änderungen angenommen | B10_Ä10 | 3 | Nordrhein-Westfalen |
Ersetze auf S. 23 Z. 3 ab „Arbeitgeber*innen soll“ bis Z. 5 durch: „Darüber hinaus setzen wir uns für eine grundsätzliche Nicht-Erreichbarkeitsregelung für Arbeitnehmer*innen ein, die ein individuelles Recht auf Nicht-Erreichbarkeit gewährleistet und keine starren Vorgaben diktiert, wobei klar sein muss, dass es in engen Grenzen auch legitime Kontaktversuche außerhalb der Arbeitszeit gibt, die weiterhin möglich sein müssen.“ |
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mit Änderungen angenommen | B10_Ä11 | 3 | Baden-Württemberg |
Ersetze Z.3 ab “Arbeitgeber*Innen“ durch: Arbeitgeber*innen soll es untersagt werden in dieser Zeit sich mit geschäftlichen Anliegen an den/die Arbeitnehmer*in zu wenden. Weiter hat der/die Arbeitgeber*in dafür sorge zu tragen das auch andere Mitarbeiter*innen sowie Kunden*innen den/die Arbeitnehmer*in in dieser Zeit nicht erreichen können, außer in vom Gesetzgeber festzulegenden Ausnahmefällen.“ |
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angenommen | B10_Ä4 | 5 | Bremen |
Füge ein in Zeile 5: “Unabhängig vom Urlaub dürfen keine die Arbeit betreffenden E-Mails auf private E-Mail Konten verschickt werden.“ |
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angenommen | B10_Ä5 | 6 | Hannover, Bezirk Braunschweig, Bezirk Nord-Niedersachsen, Bezirk Weser-Ems |
Ergänze in Z.6 hinter “Notfällen”: “Analog dazu sind Feierabend- und Ruhezeiten zu betrachten. Die Erholung der Arbeitnehmer*innen findet nicht nur in den gesetzlichen Urlaubszeiten statt, sondern zum überwiegenden Teil auch in den alltäglichen Feierabendzeiten. So müssen insbesondere diese Erholungsstunden gesetzlich geschützt und somit den Arbeitnehmer*innen eine weitere Möglichkeit gegeben werden sich vom Arbeitsalltag zu erholen.” |
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abgelehnt | B10_Ä6 | 6 | Hannover, Braunschweig, Nord-Niedersachsen, Weser-Ems |
Ergänze in Z.6 hinter “Notfällen”: “Analog dazu sind Feierabend- und Ruhezeiten zu betrachten. Die Erholung der Arbeitnehmer*innen findet nicht nur in den gesetzlichen Urlaubszeiten statt, sondern zum überwiegenden Teil auch in den alltäglichen Feierabendzeiten. So müssen insbesondere diese Erholungsstunden gesetzlich geschützt und somit den Arbeitnehmer*innen eine weitere Möglichkeit gegeben werden sich vom Arbeitsalltag zu erholen.” |
Wir fordern die Festsetzung einer Nicht-Erreichbarkeit der Arbeitnehmer*innen während deren gesetzlichen, tariflichen und/oder vertraglichenUrlaubszeiten im Bundsurlaubsgesetz. Diese Regelung bezieht sich neben Anrufen vor allem auf E-Mails, die der*die Arbeitnehmer*in während dieser Zeit erhalten würde. Arbeitgeber*innen soll es unter Strafe verboten werden, sich mit geschäftlichen Anliegen außerhalb der Arbeitszeit an den*die Arbeitnehmer*innen zu wenden, außer in im Gesetz festzulegenden Ausnahmefällen. Zusätzlich hat der*die Arbeitgeber*in darauf hinzuwirken, dass auch Mitarbeiter*innen und Kund*innen diese Regelung respektieren.Darüber hinaus setzen wir uns für eine grundsätzliche Nicht-Erreichbarkeitsregelung für Arbeitnehmer*innen ein, die ein individuelles Recht auf Nicht-Erreichbarkeit gewährleistet und keine starren Vorgaben diktiert. Unabhängig vom Urlaub dürfen keine die Arbeit betreffenden E-Mails auf private E-Mail Konten verschickt werden.Analog dazu sind Feierabend- und Ruhezeiten zu betrachten. Die Erholung der Arbeitnehmer*innen findet nicht nur in den gesetzlichen Urlaubszeiten statt, sondern zum überwiegenden Teil auch in den alltäglichen Feierabendzeiten. So müssen insbesondere diese Erholungsstunden gesetzlich geschützt und somit den Arbeitnehmer*innen eine weitere Möglichkeit gegeben werden sich vom Arbeitsalltag zu erholen